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(>Terminierung / >Bei Gutachten / >Befriedungsauftrag / >Bei Vormundschaft) (>Früher) (>Herstellung gemeinsamer Sorge) (>§ 155 FamFG im Kontext) 3. Inhalt des besonderen Beschleunigungsgebots (>EA) / 4. Rechtsbehelfe 1. Allgemeine Gebote: a. Grundsätze: Bei Sorge- und Umgangs-Verfahren ist in angemessener Zeit eine rechtsmittelfähige Entscheidung zu erlassen, um eine faktische Entfremdung zu vermeiden, BVerfG DRsp 2001/4665 = NJW 2001,961 = FamRZ 2001,753. Wenn der Umgang durch die Dauer des Verfahrens faktisch vereitelt wird, kann die Untätigkeitsbeschwerde (dazu) begründet sein, BVerfG DRsp 2003/16032 = NJW 2004,835 = FamRZ 2004,689. Eine überlange Verfahrensdauer verstößt gegen Art.6 EMRK (dazu). Dies gilt auch dann, wenn der Gutachter nicht nachhaltig genug (§ 411 ZPO >Text) gemahnt wird, KG DRsp 2005/13226 LS = FamRZ 2005,729. Unnötige Verzögerungen sind zu vermeiden, EuGHMR FamRZ 2010,1721 /1 LS, EuGHMR FamRZ 2010,1721 /2. In Sorge- und [...]
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