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(>Pflegschaft / >Gerichtsgebühren) 1. Ist ein Vertreter zu bestellen? a. Anwendbarkeit: Für Neuverfahren nach § 29a des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) ab 1.9.2009 (dazu) wird die bisherige Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts durch die des Familiengerichts ersetzt, soweit es sich um Minderjährige handelt (Art.87 FGG-RG). Für Volljährige wird das Betreuungsgericht zuständig. b. Gesetzeslage: (a) § 29a I 1 LBG: "Auf Ersuchen der Enteignungsbehörde hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen a) für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt, oder für eine Person, deren Beteiligung ungewiß ist, b) für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt oder dessen Aufenthalt zwar bekannt ist, der aber an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten [...]
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