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(>FG-Sachverhaltsaufklärung und Beweis / >Amtsermittung / >Förmliche Beweiserhebung) (>Besonderheiten bei Unterbringung) (>§ 163 FamFG im Kontext) 1. Zum Zeugenbeweis (dazu): a. Gesetzeslage: "Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als Beteiligter findet nicht statt" (§ 163a FamFG). b. Bedeutung: Eine Vernehmung als Zeuge kommt auch dann nicht in Betracht, wenn das Kind nicht Beteiligter ist (dazu). Das Kind ist stets nur "anzuhören" nach den dafür geltenden Regeln (dazu), Zöller[30.] 163 FamFG R.5. In Kindschaftssachen wird eine förmliche Beweiserhebung (dazu) durch Vernehmung des Kindes als Zeuge (in Anwesenheit anderer Beteiligter) ausgeschlossen, BT-Drs.16/9733 S.295. 2. Besonderheiten zum Sachverständigenbeweis (dazu): (>Amtsermittung, Beweisgrundsätze) a. Gutachtenauftrag: (Fristsetzung: >s.u.) (Qualifikation: >s.u.) (a) Grundsätze: Das Gericht darf nicht die von ihm zu entscheidende Frage (z.B. auf wen die Sorge zu [...]
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