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(>Pflegschaft / >Gerichtsgebühren) 2. Rechtsstellung des Vertreters 1. Ist ein Vertreter zu bestellen? a. Anwendbarkeit: Für Neuverfahren nach § 207 des Baugesetzbuchs ab 1.9.2009 (dazu) wird die bisherige Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts durch die des Familiengerichts ersetzt, soweit es sich um Minderjährige handelt (Art.14 FGG-RG). Für Volljährige ist das Betreuungsgericht zuständig. b. Gesetzeslage: "Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der zuständigen Behörde einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen 1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt, oder für eine Person, deren Beteiligung ungewiss ist, 2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt oder dessen Aufenthalt zwar bekannt, der aber an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist, 3. für einen Beteiligten, dessen Aufenthalt sich nicht [...]
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