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(>Allgemeine Vorgehensfragen / >Aufgaben des Jugendamts) (>§ 162 FamFG im Kontext) (>Früher) 3. Ist das Jugendamt zu beteiligen? 1. Um welche Verfahren geht es? a. Gesetzeslage: Nur um "Verfahren, die die Person des Kindes betreffen" (§ 162 I 1 FamFG). Die frühere Aufzählung bestimmter Verfahren in § 49a FGG (dazu) ließ ohne Grund einzelne Verfahren aus und wurde daher durch eine allgemein formulierte Bestimmung ersetzt, BT-Drs.16/6308 S.241. b. Welche Verfahren werden davon erfasst? Alle Kindschaftssachen, die nicht ausschließlich vermögensrechtlicher Art sind, auch Kindschaftssachen nach § 151 Nr.4 bis 7 (dazu), BT-Drs.16/6308 S.241. Auch entsprechende Verfahren der einstweiligen Anordnung, Zöller[30.] 160 FamFG R.1. Umfasst werden auch Abänderungs- und Vollstreckungsverfahren, BT-Drs.16/6308 S.241. Der Kreis der einschlägigen Verfahren hat sich damit gegenüber dem früheren Recht erweitert, BT-Drs.16/6308 S.241. Die Vorschrift gilt auch in der [...]
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