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(>Verfahren / >Haftet die Staatskasse?) Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 2. Einzusetzende Mittel 1. Grundlagen: a. Gesetzeslage: Die folgende Vorschrift ist bei Vormundschaft entsprechend anzuwenden (§ 1808 II 1 a.E. BGB >Text): "Der Betreute gilt als mittellos, wenn er den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann" (§ 1880 I BGB >Text). b. Bedeutung: (a) Wann zu prüfen? § 1880 BGB erwähnt zwar nur die Fälle, dass gegen den Mündel Vorschuss (dazu), Aufwendungsersatz (dazu) oder Aufwandspauschale (dazu) geltend gemacht werden. Dennoch gilt das Gleiche auch dann, wenn Vergütungsansprüche bei beruflicher Vormundschaft nach § 2 I VBVG (Text) verlangt werden, BT-Drs.19/24445 S.314. Entsprechende Ansprüche des Vormunds dürfen nur noch nicht (wegen Verfristung) erloschen sein. (b) Kann der Mündel die Beträge nicht "aufbringen"? (ba) [...]
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