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(>Rechtsstellung des Verfahrensbeistands / >Aufgaben des Verfahrensbeistands) (>Früher) (>§ 158 FamFG im Kontext) 1. Wann und wie ist zu bestellen? (>Übersicht) a. Gesetzeslage: "Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen" (§ 158 I 2 FamFG). b. Bedeutung: Zunächst ist zu ermitteln, ob ein Regelfall vorliegt (dazu) bzw. aus anderen Gründen ein Verfahrensbeistand erforderlich ist (dazu), BT-Drs.16/6308 S.239. Danach soll die Bestellung alsbald erfolgen. Bei der beschleunigten Terminierung (dazu) sollte darauf geachtet werden, dass der Verfahrensbeistand bereits teilnehmen kann, Koritz FPR 2009,331. Der Verfahrensbeistand muss seine Funktion sinnvoll wahrnehmen können, BGH DRsp 2011/5855 = FamRZ 2011,796 = NJW 2011,2360 [48]. Der Verfahrensbeistand sollte vor seiner Bestellung telefonisch kontaktiert werden, Johnson FPR 2012,377. Die Bestellung kann auch konkludent erfolgen, sie bedarf keines besonderen Akts, OLG Nürnberg DRsp [...]
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