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(>Rechtsstellung im Verfahren) (>§ 158 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Zusätzliche Aufgaben? 1. Aufgaben in jedem Fall: (>Übersicht) a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Der Verfahrensbeistand hat im Verfahren das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen" (§ 158b I 1 FamFG >Text). (b) Bedeutung: (ba) Interesse des Kindes: Der Verfahrensbeistand ist dem "Interesse" verpflichtet, nicht allein dem geäußerten Willen des Kindes, BT-Drs.16/6308 S.239. Er hat sowohl das subjektive Interesse (Wille >dazu) als auch das objektive Interesse (Kindeswohl >dazu) einzubeziehen, BT-Drs.16/6308 S.239. Es steht ihm als Beteiligtem (dazu) frei, bei seiner Stellungnahme auch weitere Gesichtspunkte und Bedenken einzubeziehen, BT-Drs.16/6308 S.239. Ein Verfahrensbeistand hat im Interesse des Kindes Position zu beziehen und ist nicht gehalten, sich gegenüber den Eltern neutral zu verhalten, OLG Braunschweig DRsp [...]
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