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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Grundlage: Ob der Vormund im Rahmen seiner Vermögenssorge gerichtliche Genehmigungen einholen muss, bestimmt sich nach § 1799 BGB (Text). Diese Norm verweist auf Bestimmungen betreffend den Betreuer (§§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7), die entsprechend anzuwenden sind und daher für den Vormund passend gemacht werden müssen (dazu). Dies ist hier speziell § 1848 BGB (Text). 2. Gesetzeslage: "§ 1848 Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2 anlegt" (§ 1848 BGB >Text). 3. Bedeutung für die Vormundschaft: a. Worum geht es? Um Gelder des Mündels, die nicht Verfügungsgeld (dazu) darstellen. b. Was gilt dafür? § 1841 II BGB (Text) sieht - als Soll-Vorschrift - vor, dass der Vormund das Anlagegeld des Mündels auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten bei einem [...]
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