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(>Vorschuss / >Pauschale / >Vergütung / >Verfahren) (>§ 1835 im Kontext) (>Früher) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 2. Sind die Aufwendungen zu ersetzen? (>Fristen) 1. Um welche Aufwendungen geht es hier? (s.u.: >RVG?) a. Grundsätze: (a) Beim Vormund: (aa) Gesetzeslage: "Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft Aufwendungen, so kann .." (§ 1835 I 1 1.HS BGB). (ab) Bedeutung: Die Vorschrift betrifft nur den Ersatz von verauslagten Geldbeträgen oder geldwerten Leistungen, Palandt[75.] 1835 R.2. Die Auslagen müssen sich als notwendige Folge der Übernahme der Vormundschaft ergeben haben, Palandt[75.] 1835 R.8. Daher kommen Aufwendungen vor förmlicher Bestellung (dazu) nicht in Betracht, soweit dies nicht gegen § 242 BGB verstoßen würde, OLG Frankfurt DRsp 2012/9546. Ausnahmen gelten, wenn das Jugendamt oder ein Verein Vormund ist (s.u.). (b) Beim Gegenvormund: (ba) Gesetzeslage: "Das gleiche Recht steht [...]
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