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Geltung: vor 31.12.2022 (dazu) und nach 1.1.2023 (dazu). WPapSamVerwV (Art.80 FGG-RG) Verordnung über die Sammelverwahrung von Mündelwertpapieren Eingangsformel Auf Grund gesetzlicher Ermächtigung wird im Einvernehmen mit dem Oberkommando der Wehrmacht und dem Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft verordnet: § 1 Sind Wertpapiere, die zum Vermögen eines Mündels gehören, zur Sammelverwahrung geeignet (§ 5 des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937 - Reichsgesetzbl. I S. 171), so kann der Vormund die Stelle, bei der er die Wertpapiere nach gesetzlicher Vorschrift hinterlegt, ermächtigen, die Wertpapiere einer Wertpapiersammelbank zur Sammelverwahrung zu übergeben. Der Vormund bedarf zur Erteilung der Ermächtigung nicht der Genehmigung des Familiengerichts. [...]
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