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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Grundlage: a. Gesetzeslage: "Beratung und Aufsicht durch das Familiengericht - ... sowie die §§ 1863 ...gelten entsprechend" (§ 1802 II 3 BGB >Text). b. Bedeutung: Aus dem Recht der Vormundschaft wird auf Vorschriften zur Betreuung verwiesen (hier für Berichtspfllichten auf § 1863 BGB >Text). Diese sind "entsprechend" anzuwenden und dafür passend zu machen. Statt "Betreuer" muss es also "Vormund" heißen und "Mündel" statt "Betreuter". 2. Generell: Von der Pflicht zur unaufgeforderten Berichterstattung kann nicht befreit werden (dazu), LG Heilbronn DRsp 1995/7721, BT-Drs.19/24445 S.299. Die Berichtspfllicht besteht ausschließlich gegenüber dem Gericht, BT-Drs.19/24445 S.299. Die Anforderungen an den Inhalt liegen im Ermessen des Gerichts, BT-Drs.17/3617 S.8. Bei Verletzung der Berichtspflichten sind Maßnahmen nach § 1802 BGB zu ergreifen (dazu), insbesondere Zwangsgelder [...]
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