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(>Transsexuelle / >Gerichtsgebühren) Fälle nach § 3 TSG: a. Anwendbarkeit: Für Neuverfahren nach § 3 I 2 des Transsexuellengesetzes ab 1.9.2009 (dazu) wird die bisherige Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts durch die des Familiengerichts ersetzt (Art.11 FGG-RG). b. Gesetzeslage: (a) "Für eine geschäftsunfähige Person wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für einen Antrag nach § 1 der Genehmigung des Familiengerichts" (§ 3 I TSG). (b) "Beteiligter des Verfahrens ist nur der Antragsteller oder die Antragstellerin" (§ 3 II TSG). c. Bedeutung: Wenn eine geschäftsunfähige Person eine Geschlechtsumwandlung beantragen möchte, kann sie dies nicht selbst tun, vielmehr müsste der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Dieser müsste zuvor eine Genehmigung des Familiengerichts einholen. Die Entscheidung richtet sich nach dem Wohl des Kindes (dazu). Einer [...]
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