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(>Gerichtsgebühren) 1. Grundlagen: a. Geltung: Für Neuverfahren ab 1.9.2009 (dazu) wird § 12 des AsylVfG (Asylverfahrensgesetz) durch Art.18 FGG-RG dahingehend geändert, dass statt des Vormundschaftsgerichts nunmehr das Familiengericht zuständig ist. b. Gesetzeslage: (a) § 12 I AsylVfG: "Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre." (b) § 12 II 1 AsylVfG: "Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist." (c) § 12 II 2 AsylVfG: "Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht seines [...]
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