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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Maßstab Kindeswohl: a. Gesetzeslage: "Der Vormund hat die Vermögenssorge zum Wohl des Mündels unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung und der wachsenden Bedürfnisse des Mündels zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln wahrzunehmen" (§ 1798 I 1 BGB >Text). b. Bedeutung: (a) Wohl des Mündels: Oberste Richtlinie sowohl der Personensorge (dazu), als auch der Vermögenssorge (dazu) ist das Kindeswohl. Die für Eltern geltenden Regeln des Kindeswohls (dazu) sind auch für den Vorbund maßgeblich. (b) Wirtschaftlichkeit: Der Vormund hat die Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zu berücksichtigen. Dabei hat er objektive Kriterien (und nicht nur die Wünsche des Mündels) zu beachten, BT-Drs.19/24445 S.211. (c) Entwicklung des Mündels: Bei der Vermögenssorge hat der Vormund zu berücksichtigen, dass der Mündel mit der Zeit andere (und teurere) Bedürfnisse [...]
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