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(>Verwaltung von Geld des Mündels / >Genehmigungsvorbehalte bei Verfügungen) (>§ 1813 ff im Kontext) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 3. Bei anderen Wertpapieren 1. Übersicht: Der Vormund ist kraft Gesetzes bei Buchforderungen zur Sperrung (§ 1816 BGB >s.u.) und bei Inhaber- und bestimmten Orderpapieren zur Hinterlegung verpflichtet (§ 1814 BGB >s.u.). Statt der Hinterlegung kann der Vormund die Umschreibung bzw. Umwandlung wählen (§ 1815 BGB >s.u.). Darüber hinaus kann das Gericht dem Vormund eine Hinterlegung aufgeben (§ 1818 BGB >s.u.), es könnte den Vormund jedoch auch von seinen gesetzlichen Pflichten befreien (§ 1817 BGB >dazu). Während der Hinterlegung oder nach Umschreibung oder Umwandlung gelten besondere Genehmigungsvorbehalte nach § 1819 BGB (>s.u.) bzw. § 1820 BGB (>s.u.). 2. Bei Buchforderungen: a. Sicherungspflichten des Vormunds: (a) Gesetzeslage: "Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein [...]
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