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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Gesetzeslage: a. § 1802 II 3 BGB: § 1862 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 1863 bis 1867, 1666 , 1666a und 1696 gelten entsprechend." b. § 1867 BGB: "Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind, und konnte ein Betreuer noch nicht bestellt werden oder ist der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert, so hat das Betreuungsgericht die dringend erforderlichen Maßnahmen zu treffen." 2. Bedeutung: a. Anwendbarkeit: Die Vorschrift des § 1867 BGB gilt an sich nur für das Betreuungsrecht. Infolge der Verweisung in § 1802 BGB ist sie auch im Vormundschaftsrecht anzuwenden, allerdings nur entsprechend. Daher muss es hier dann "Vormund" statt "Betreuer" heißen sowie "Familiengericht" statt Betreuungsgericht". § 1867 BGB entspricht ansonsten fast wörtlich dem (unmittelbar für das Vormundschaftsrecht geltenden) [...]
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