Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Örtliche Zuständigkeit / >Abgabe generell) (>§ 314 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Grundlagen: a. Genehmigungsverfahren: Gemäß § 167 I 1 FamFG (Text) sind hier die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr.1 FamFG (Text) geltenden Vorschriften anzuwenden. Dazu gehört auch § 314 FamFG (s.u.). Diese Vorschrift ist hinsichtlich der Voraussetzungen der Abgabe lex specialis gegenüber § 4 FamFG (dazu). b. Unterbringungsanordnung (dazu): In den diesbezüglichen Verfahren (§ 312 Nr.3 FamFG >Text) gibt es keine Unterschiede (".. die Unterbringungssache ..", § 314 FamFG). 2. Gesetzeslage: "Das Gericht kann die Unterbringungssache abgeben, wenn der Betroffene sich im Bezirk des anderen Gerichts aufhält und die Unterbringungsmaßnahme dort vollzogen werden soll, sofern sich dieses zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat" (§ 314 FamFG). 3. Bedeutung: a. Voraussetzungen: (a) Bereiterklärung des anderen Gerichts: Hier besteht kein [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen