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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Grundlage: Ob der Vormund im Rahmen seiner Vermögenssorge gerichtliche Genehmigungen einholen muss, bestimmt sich nach § 1799 BGB (Text). Diese Norm verweist auf Bestimmungen betreffend den Betreuer (§§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7), die entsprechend anzuwenden sind und daher für den Vormund passend gemacht werden müssen (dazu). Dies ist hier speziell § 1854 BGB (Text). 2. Was ist nach § 1854 BGB genehmigungspflichtig? a. Grundsatz: (a) Gesetzeslage: "Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte - Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts [es folgen insgesamt 8 Ziffern]" (§ 1854 BGB >Text). (b) Bedeutung für die Vormundschaft: Für Rechtsgeschäfte, die von den entsprechend anwendbaren sieben Ziffern als Auffangtatbestand erfasst werden, benötigt der Vormund grds. eine Genehmigung des Familiengerichts, BT-Drs.19/24445 S.288. Auf die achte Ziffer wird in § 1799 I BGB nicht verwiesen, weil sich das [...]
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