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(>Vergütung / >Berufsvormund / >Verfahren) Geltung: vor 31.12.2022 (dazu) und nach 1.1.2023 (dazu). 1. Grundlagen: a. Gesetzeslage: "Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen" (§ 3 IV VBVG). b. Generelle Voraussetzungen: Diese Norm muss anwendbar sein. Das setzt voraus, dass das VBVG (Text) anwendbar ist. Dies ist grds. nur dann der Fall, wenn die Berufsmäßigkeit der Vormundschaft (bzw. Pflegschaft) vom Gericht festgestellt wurde (dazu) und daher ausnahmsweise ein Anspruch auf Vergütung besteht. 2. Abschlag: a. Abgrenzung: Der Abschlag ist zu unterscheiden vom Vorschuss, der ggf. für konkrete Aufwendungen verlangt werden kann, die noch nicht getätigt wurden (dazu). Ein Abschlag kann nur für Beträge verlangt werden, die bereits verdient wurden, Palandt[75.] Anh zu § 1836 VBVG 3 R.9. b. Einzelheiten: (a) Verlangen: Soweit der Abschlag bereits verdient ist, kann als Vorleistung auf die volle Vergütung eine entsprechende Teilzahlung verlangt werden. (b) [...]
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