- Verbrauchergeldparität
- Verbraucherinsolvenz – Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens
- Verbrechen (§ 1579 Nr. 3 BGB)
- Verbundbeschluss
- Vereinfachtes Verfahren (§§ 249 ff. FamFG)
- Verfahrensanträge (§§ 275, 276 ZPO)
- Verfahrensfähigkeit/Proszessfähigkeit
- Verfahrenskostenhilfe
- Verfahrenskostenvorschuss/Prozesskostenvorschuss
- Verfahrenswerte/Streitwerte
- Verfahrenszinsen/Prozesszinsen
- Verfehlungen des Kindes (§ 1611 BGB)
- Vergleich (Kostenentscheidung)
- Verjährung von Unterhaltsansprüchen
- Verletztengeld nach §§ 45-48, 52, 55a SGB VII
- Vermietung und Verpachtung
- Vermögenserträge
- Vermögensinteresse (§ 1579 Nr. 5 BGB n.F.)
- Vermögensstamm
- Vermögensumschichtung
- Vermögenswirksame Leistungen
- Verpflegungsmehraufwand
- Versorgungskrankengeld jetzt Krankengeld der Sozialen Entschädigung
- Verspätung, Zurückweisung wegen (§ 115 FamFG)
- Vertragsauslegung, ergänzende (§ 157 BGB)
- Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Verwirkung rückständigen Unterhalts
- Verzicht auf Kindesunterhalt (§ 1614 BGB)
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
- Verzicht auf Trennungs-/Familienunterhalt
- Verzug
- Verzugszinsen
- Volljährigenberatung und -unterstützung (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)
- Volljährigenunterhalt
- Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO)
- Vollstreckungsverzicht
- Vorgezogene Altersrente
- Vorruhestand
- Vorwegabzug von Kindesunterhalt
Verzugszinsen
1. Vorbemerkungen Der Barunterhalt ist eine Geldschuld, denn er wird als Geldrente geschuldet (§§ 1361 Abs. 4 Satz 1, 1585 Abs. 1 Satz 1, 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB). Geldschulden sind während des Verzugs (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) und/oder ab Rechtshängigkeit (§ 291 Satz 1 BGB) zu verzinsen. Für alle Geldschulden gilt ein Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (§ 288 Abs. 1 BGB). Dieser gilt auch für Unterhaltsansprüche. Die Regelung des § 288 Abs. 2 BGB, die in Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie 2000/35/EG einen Verzugszinssatz von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorsieht, gilt nur für Entgeltforderungen und ist daher auf familienrechtliche Forderungen nicht anzuwenden (Büttner, FamRZ 2002, 361, 366). 2. Voraussetzungen Der Schuldner muss sich mit der Zahlung des Unterhalts in Verzug befinden (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder der Zahlungsanspruch muss rechtshängig sein (§ 291 Satz 1 BGB). Verzug besteht dann [...]
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