- Verbrauchergeldparität
- Verbraucherinsolvenz – Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens
- Verbrechen (§ 1579 Nr. 3 BGB)
- Verbundbeschluss
- Vereinfachtes Verfahren (§§ 249 ff. FamFG)
- Verfahrensanträge (§§ 275, 276 ZPO)
- Verfahrensfähigkeit/Proszessfähigkeit
- Verfahrenskostenhilfe
- Verfahrenskostenvorschuss/Prozesskostenvorschuss
- Verfahrenswerte/Streitwerte
- Verfahrenszinsen/Prozesszinsen
- Verfehlungen des Kindes (§ 1611 BGB)
- Vergleich (Kostenentscheidung)
- Verjährung von Unterhaltsansprüchen
- Verletztengeld nach §§ 45-48, 52, 55a SGB VII
- Vermietung und Verpachtung
- Vermögenserträge
- Vermögensinteresse (§ 1579 Nr. 5 BGB n.F.)
- Vermögensstamm
- Vermögensumschichtung
- Vermögenswirksame Leistungen
- Verpflegungsmehraufwand
- Versorgungskrankengeld jetzt Krankengeld der Sozialen Entschädigung
- Verspätung, Zurückweisung wegen (§ 115 FamFG)
- Vertragsauslegung, ergänzende (§ 157 BGB)
- Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Verwirkung rückständigen Unterhalts
- Verzicht auf Kindesunterhalt (§ 1614 BGB)
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
- Verzicht auf Trennungs-/Familienunterhalt
- Verzug
- Verzugszinsen
- Volljährigenberatung und -unterstützung (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)
- Volljährigenunterhalt
- Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO)
- Vollstreckungsverzicht
- Vorgezogene Altersrente
- Vorruhestand
- Vorwegabzug von Kindesunterhalt
Versorgungskrankengeld jetzt Krankengeld der Sozialen Entschädigung
Das Versorgungskrankengeld war sowohl in §§ 16–16h, 18a–18c des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) als auch in §§ 82 f. des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) geregelt, wobei das SVG bis zu seiner Neuregelung, die für 2025 vorgesehen ist, auf das BVG verweist. Voraussetzung für den Bezug von Versorgungskrankengeld war, dass die Berechtigten aufgrund einer Schädigung entweder als Kriegsopfer oder im Zusammenhang mit ihrem Wehrdienstverhältnis arbeitsunfähig i.S.d. Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Das Versorgungskrankengeld wurde auch für Witwen und hinterbliebene Lebenspartner sowie für Waisen der Berechtigten gezahlt. Die Berechnung erfolgte nach §§ 16a ff. BVG. Mit Ablauf des Jahres 2023 ist das BVG außer Kraft getreten. Mit Inkrafttreten des SGB XIV ist das Soziale Entschädigungsrecht (SER) in diesem Gesetz gebündelt. Das BVG, auf dessen Regelungen auch das SVG noch bis Ende 2024 verweist, ist mit Ablauf des Jahres 2023 außer Kraft [...]
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