- Verbrauchergeldparität
- Verbraucherinsolvenz – Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens
- Verbrechen (§ 1579 Nr. 3 BGB)
- Verbundbeschluss
- Vereinfachtes Verfahren (§§ 249 ff. FamFG)
- Verfahrensanträge (§§ 275, 276 ZPO)
- Verfahrensfähigkeit/Proszessfähigkeit
- Verfahrenskostenhilfe
- Verfahrenskostenvorschuss/Prozesskostenvorschuss
- Verfahrenswerte/Streitwerte
- Verfahrenszinsen/Prozesszinsen
- Verfehlungen des Kindes (§ 1611 BGB)
- Vergleich (Kostenentscheidung)
- Verjährung von Unterhaltsansprüchen
- Verletztengeld nach §§ 45-48, 52, 55a SGB VII
- Vermietung und Verpachtung
- Vermögenserträge
- Vermögensinteresse (§ 1579 Nr. 5 BGB n.F.)
- Vermögensstamm
- Vermögensumschichtung
- Vermögenswirksame Leistungen
- Verpflegungsmehraufwand
- Versorgungskrankengeld jetzt Krankengeld der Sozialen Entschädigung
- Verspätung, Zurückweisung wegen (§ 115 FamFG)
- Vertragsauslegung, ergänzende (§ 157 BGB)
- Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Verwirkung rückständigen Unterhalts
- Verzicht auf Kindesunterhalt (§ 1614 BGB)
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
- Verzicht auf Trennungs-/Familienunterhalt
- Verzug
- Verzugszinsen
- Volljährigenberatung und -unterstützung (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)
- Volljährigenunterhalt
- Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO)
- Vollstreckungsverzicht
- Vorgezogene Altersrente
- Vorruhestand
- Vorwegabzug von Kindesunterhalt
Verfahrenskostenvorschuss/Prozesskostenvorschuss
Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss (VKV), der dem bisherigen Prozesskostenvorschuss (PKV) entspricht, leitet sich aus der Unterhaltspflicht ab. Er ist unterhaltsrechtlicher Natur (BGH, FamRZ 1984, 148). Es handelt sich bei dem VKV um eine besondere Form des Sonderbedarfs (BGH, FamRZ 2010, 452; BGH, FamRZ 2004, 1633). Seine Geltendmachung ist daher Familiensache (vgl. BGH, FamRZ 1984, 148). Das gilt auch für den Rückzahlungsanspruch, der gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist (BGH, FamRZ 1990, 491). a) Anspruch des Ehegatten Leben die Eheleute noch zusammen, folgt der Anspruch des Ehegatten auf VKV aus § 1360a Abs. 4 BGB. Sobald die Eheleute getrennt leben, ergibt sich die Anspruchsgrundlage aus §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 4 BGB. Für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe fehlt eine gesetzliche Regelung, die mit § 1360a Abs. 4 BGB vergleichbar wäre. Die Rechtsprechung lehnt die analoge Anwendung der vorstehenden Vorschriften ab, billigt also den [...]
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