- Verbrauchergeldparität
- Verbraucherinsolvenz – Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens
- Verbrechen (§ 1579 Nr. 3 BGB)
- Verbundbeschluss
- Vereinfachtes Verfahren (§§ 249 ff. FamFG)
- Verfahrensanträge (§§ 275, 276 ZPO)
- Verfahrensfähigkeit/Proszessfähigkeit
- Verfahrenskostenhilfe
- Verfahrenskostenvorschuss/Prozesskostenvorschuss
- Verfahrenswerte/Streitwerte
- Verfahrenszinsen/Prozesszinsen
- Verfehlungen des Kindes (§ 1611 BGB)
- Vergleich (Kostenentscheidung)
- Verjährung von Unterhaltsansprüchen
- Verletztengeld nach §§ 45-48, 52, 55a SGB VII
- Vermietung und Verpachtung
- Vermögenserträge
- Vermögensinteresse (§ 1579 Nr. 5 BGB n.F.)
- Vermögensstamm
- Vermögensumschichtung
- Vermögenswirksame Leistungen
- Verpflegungsmehraufwand
- Versorgungskrankengeld jetzt Krankengeld der Sozialen Entschädigung
- Verspätung, Zurückweisung wegen (§ 115 FamFG)
- Vertragsauslegung, ergänzende (§ 157 BGB)
- Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Verwirkung rückständigen Unterhalts
- Verzicht auf Kindesunterhalt (§ 1614 BGB)
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
- Verzicht auf Trennungs-/Familienunterhalt
- Verzug
- Verzugszinsen
- Volljährigenberatung und -unterstützung (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)
- Volljährigenunterhalt
- Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO)
- Vollstreckungsverzicht
- Vorgezogene Altersrente
- Vorruhestand
- Vorwegabzug von Kindesunterhalt
Der Unterhaltsgläubiger kann gegenüber seinem Unterhaltsschuldner auf die Vollstreckung des Unterhaltstitels verzichten. In der Regel wird ein Vollstreckungsverzicht widerruflich erteilt und gilt nur, soweit sich die dem Verzicht zugrunde liegenden Verhältnisse nicht ändern (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 905). Verzichtet etwa ein trennungsunterhaltsberechtigter Ehegatte zunächst auf eine Vollstreckung aus seinem Unterhaltstitel, da er Einkünfte aus Berufstätigkeit erzielt, kann er bei erneutem Eintritt der Unterhaltsbedürftigkeit dennoch aus dem Unterhaltstitel vollstrecken. Denn ein solcher Vollstreckungsverzicht ist kein Verzicht auf den Anspruch auf Trennungsunterhalt – was wegen §§ 1361 Abs. 4, 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB hinsichtlich zukünftigen Trennungsunterhalts auch rechtlich gar nicht möglich ist – und beseitigt den Titel selbst nicht, weshalb es bei erneutem Eintritt der Unterhaltsbedürftigkeit keines neuen Trennungsunterhaltstitels bedarf (OLG Jena, [...]
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