- Verbrauchergeldparität
- Verbraucherinsolvenz – Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens
- Verbrechen (§ 1579 Nr. 3 BGB)
- Verbundbeschluss
- Vereinfachtes Verfahren (§§ 249 ff. FamFG)
- Verfahrensanträge (§§ 275, 276 ZPO)
- Verfahrensfähigkeit/Proszessfähigkeit
- Verfahrenskostenhilfe
- Verfahrenskostenvorschuss/Prozesskostenvorschuss
- Verfahrenswerte/Streitwerte
- Verfahrenszinsen/Prozesszinsen
- Verfehlungen des Kindes (§ 1611 BGB)
- Vergleich (Kostenentscheidung)
- Verjährung von Unterhaltsansprüchen
- Verletztengeld nach §§ 45-48, 52, 55a SGB VII
- Vermietung und Verpachtung
- Vermögenserträge
- Vermögensinteresse (§ 1579 Nr. 5 BGB n.F.)
- Vermögensstamm
- Vermögensumschichtung
- Vermögenswirksame Leistungen
- Verpflegungsmehraufwand
- Versorgungskrankengeld jetzt Krankengeld der Sozialen Entschädigung
- Verspätung, Zurückweisung wegen (§ 115 FamFG)
- Vertragsauslegung, ergänzende (§ 157 BGB)
- Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Verwirkung rückständigen Unterhalts
- Verzicht auf Kindesunterhalt (§ 1614 BGB)
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
- Verzicht auf Trennungs-/Familienunterhalt
- Verzug
- Verzugszinsen
- Volljährigenberatung und -unterstützung (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)
- Volljährigenunterhalt
- Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO)
- Vollstreckungsverzicht
- Vorgezogene Altersrente
- Vorruhestand
- Vorwegabzug von Kindesunterhalt
- Grundsatz der Verjährung von Unterhaltsforderungen
- Hemmung der Verjährung
- Neubeginn der Verjährung
- Übergangsvorschrift
Verjährung von Unterhaltsansprüchen
Nicht titulierte Unterhaltsansprüche verjähren nach Ablauf von drei Jahren (§ 195 BGB). Neben dem laufenden Unterhalt betrifft die dreijährige Verjährung auch den Anspruch auf Sonderbedarf und den Anspruch auf Ausgleich der Unterhaltshaftungsanteile der Eltern untereinander, weil ein Elternteil Mehrleistungen erbracht hat (familienrechtlicher Ausgleichsanspruch). Da die Unterhaltstitel im Regelfall nicht nur rückständigen Unterhalt erfassen, sondern auch zukünftige Unterhaltszeiträume, ist bei titulierten Unterhaltsansprüchen zu unterscheiden zwischen den Ansprüchen, die zum Zeitpunkt der Titulierung schon fällig waren, und denen, die erst danach fällig werden. Die bereits fällig gewordenen Ansprüche fallen unter die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB, während die erst nach der Titulierung fällig werdenden Ansprüche innerhalb der kurzen Frist des § 195 BGB, also in drei Jahren, verjähren. Hinweis: Bei titulierten Unterhaltsabfindungsvergleichen hängt [...]
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