- Verbrauchergeldparität
- Verbraucherinsolvenz – Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens
- Verbrechen (§ 1579 Nr. 3 BGB)
- Verbundbeschluss
- Vereinfachtes Verfahren (§§ 249 ff. FamFG)
- Verfahrensanträge (§§ 275, 276 ZPO)
- Verfahrensfähigkeit/Proszessfähigkeit
- Verfahrenskostenhilfe
- Verfahrenskostenvorschuss/Prozesskostenvorschuss
- Verfahrenswerte/Streitwerte
- Verfahrenszinsen/Prozesszinsen
- Verfehlungen des Kindes (§ 1611 BGB)
- Vergleich (Kostenentscheidung)
- Verjährung von Unterhaltsansprüchen
- Verletztengeld nach §§ 45-48, 52, 55a SGB VII
- Vermietung und Verpachtung
- Vermögenserträge
- Vermögensinteresse (§ 1579 Nr. 5 BGB n.F.)
- Vermögensstamm
- Vermögensumschichtung
- Vermögenswirksame Leistungen
- Verpflegungsmehraufwand
- Versorgungskrankengeld jetzt Krankengeld der Sozialen Entschädigung
- Verspätung, Zurückweisung wegen (§ 115 FamFG)
- Vertragsauslegung, ergänzende (§ 157 BGB)
- Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Verwirkung rückständigen Unterhalts
- Verzicht auf Kindesunterhalt (§ 1614 BGB)
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
- Verzicht auf Trennungs-/Familienunterhalt
- Verzug
- Verzugszinsen
- Volljährigenberatung und -unterstützung (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)
- Volljährigenunterhalt
- Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO)
- Vollstreckungsverzicht
- Vorgezogene Altersrente
- Vorruhestand
- Vorwegabzug von Kindesunterhalt
Der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten leitet sich nach deutschem Recht von der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 BGB) bzw. beim Ehegattenunterhalt von den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) ab und umfasst den gesamten Lebensbedarf. Zur Bemessung des Bedarfs sind von den Oberlandesgerichten Tabellen und Leitlinien entwickelt worden, die auf die Lebensverhältnisse in Deutschland abstellen. Lebt der Unterhaltsberechtigte jedoch im Ausland, können diese Tabellen und Leitlinien nicht pauschal angewandt werden, sondern es kann im Hinblick auf die Unterschiede in der Kaufkraft eine Anpassung erforderlich sein. Denn maßgebend ist, welche Mittel der Unterhaltsberechtigte an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort benötigt, um ihm die Deckung des nach deutschem Recht bemessenen Lebensbedarfs – den von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen abgeleiteten Lebensstandard – zu ermöglichen (vgl. BGH, FamRZ 1987, 682, 684). Lebt das [...]
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