- Verbrauchergeldparität
- Verbraucherinsolvenz – Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens
- Verbrechen (§ 1579 Nr. 3 BGB)
- Verbundbeschluss
- Vereinfachtes Verfahren (§§ 249 ff. FamFG)
- Verfahrensanträge (§§ 275, 276 ZPO)
- Verfahrensfähigkeit/Proszessfähigkeit
- Verfahrenskostenhilfe
- Verfahrenskostenvorschuss/Prozesskostenvorschuss
- Verfahrenswerte/Streitwerte
- Verfahrenszinsen/Prozesszinsen
- Verfehlungen des Kindes (§ 1611 BGB)
- Vergleich (Kostenentscheidung)
- Verjährung von Unterhaltsansprüchen
- Verletztengeld nach §§ 45-48, 52, 55a SGB VII
- Vermietung und Verpachtung
- Vermögenserträge
- Vermögensinteresse (§ 1579 Nr. 5 BGB n.F.)
- Vermögensstamm
- Vermögensumschichtung
- Vermögenswirksame Leistungen
- Verpflegungsmehraufwand
- Versorgungskrankengeld jetzt Krankengeld der Sozialen Entschädigung
- Verspätung, Zurückweisung wegen (§ 115 FamFG)
- Vertragsauslegung, ergänzende (§ 157 BGB)
- Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Verwirkung rückständigen Unterhalts
- Verzicht auf Kindesunterhalt (§ 1614 BGB)
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
- Verzicht auf Trennungs-/Familienunterhalt
- Verzug
- Verzugszinsen
- Volljährigenberatung und -unterstützung (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)
- Volljährigenunterhalt
- Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO)
- Vollstreckungsverzicht
- Vorgezogene Altersrente
- Vorruhestand
- Vorwegabzug von Kindesunterhalt
- Geltendmachung rückständigen Unterhalts
- Voraussetzungen und Wirkungen des Verzugs
- Weiterführende Literatur:
Verzug
Gemäß § 1613 Abs. 1 bzw. § 1585b BGB setzt die Geltendmachung von rückständigem Unterhalt voraus, dass der Unterhaltsanspruch rechtshängig ist oder der Schuldner wirksam in Verzug gesetzt wurde oder der Schuldner zum Zwecke der Unterhaltsberechnung zur Auskunftserteilung aufgefordert worden ist. Die Vorschriften des § 1585b Abs. 2 und des § 1613 Abs. 1 BGB beruhen auf dem Gedanken, dass Unterhalt grundsätzlich dazu dient, den aktuellen Lebensbedarf zu bestreiten. Daraus folgt, dass für einen zurückliegenden Zeitraum prinzipiell kein Unterhalt verlangt werden kann, da kein Bedarf zum Bestreiten des Lebensunterhalts für den damaligen Zeitabschnitt besteht. Zugleich soll der Unterhaltsschuldner gegen Härten geschützt werden, die sich aus einer Inanspruchnahme für einen Zeitraum ergeben, in dem er mit dem Unterhaltsanspruch nicht rechnen musste (vgl. dazu BGH v. 07.11.2012 – XII ZB 229/11, FamRZ 2013, 109; BGH v. 29.04.1992 – XII ZR 105/91, FamRZ 1992, 920, 921; BGH [...]
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