- Verbrauchergeldparität
- Verbraucherinsolvenz – Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens
- Verbrechen (§ 1579 Nr. 3 BGB)
- Verbundbeschluss
- Vereinfachtes Verfahren (§§ 249 ff. FamFG)
- Verfahrensanträge (§§ 275, 276 ZPO)
- Verfahrensfähigkeit/Proszessfähigkeit
- Verfahrenskostenhilfe
- Verfahrenskostenvorschuss/Prozesskostenvorschuss
- Verfahrenswerte/Streitwerte
- Verfahrenszinsen/Prozesszinsen
- Verfehlungen des Kindes (§ 1611 BGB)
- Vergleich (Kostenentscheidung)
- Verjährung von Unterhaltsansprüchen
- Verletztengeld nach §§ 45-48, 52, 55a SGB VII
- Vermietung und Verpachtung
- Vermögenserträge
- Vermögensinteresse (§ 1579 Nr. 5 BGB n.F.)
- Vermögensstamm
- Vermögensumschichtung
- Vermögenswirksame Leistungen
- Verpflegungsmehraufwand
- Versorgungskrankengeld jetzt Krankengeld der Sozialen Entschädigung
- Verspätung, Zurückweisung wegen (§ 115 FamFG)
- Vertragsauslegung, ergänzende (§ 157 BGB)
- Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Verwirkung rückständigen Unterhalts
- Verzicht auf Kindesunterhalt (§ 1614 BGB)
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
- Verzicht auf Trennungs-/Familienunterhalt
- Verzug
- Verzugszinsen
- Volljährigenberatung und -unterstützung (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)
- Volljährigenunterhalt
- Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO)
- Vollstreckungsverzicht
- Vorgezogene Altersrente
- Vorruhestand
- Vorwegabzug von Kindesunterhalt
In Familiensachen richtet sich die Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln wegen Verspätung nicht nach § 296 ZPO, sondern nach der Regelung des § 115 FamFG. Diese Regelung gilt jedoch nur in Ehesachen und in Familienstreitsachen – mithin auch in Unterhaltssachen (§ 112 Nr. 1 FamFG). Nicht anwendbar ist diese Regelung in Familiensachen, die keine Familienstreitsachen und damit Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind. Denn in solchen Verfahren gilt die Amtsermittlungspflicht des § 26 FamFG, weshalb für eine Präklusion kein Raum ist. In Verbundverfahren gilt die Regelung des § 115 FamFG für die Scheidung selbst sowie für diejenigen Folgesachen, die Familienstreitsachen sind. Die Regelung gilt in allen Instanzen. In der Beschwerdeinstanz gewinnt sie besondere Bedeutung dadurch, dass § 117 FamFG nicht auf die Regelungen der §§ 530, 531 ZPO verweist und in der Beschwerdeinstanz gem. § 65 Abs. 3 FamFG grundsätzlich neue Tatsachen und neue Beweismittel [...]
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?
Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
30 Tage kostenlos testen!
Login