Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
In Familiensachen richtet sich die Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln wegen Verspätung nicht nach § 296 ZPO, sondern nach der Regelung des § 115 FamFG. Diese Regelung gilt jedoch nur in Ehesachen und in Familienstreitsachen – mithin auch in Unterhaltssachen (§ 112 Nr. 1 FamFG). Nicht anwendbar ist diese Regelung in Familiensachen, die keine Familienstreitsachen und damit Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind. Denn in solchen Verfahren gilt die Amtsermittlungspflicht des § 26 FamFG, weshalb für eine Präklusion kein Raum ist. In Verbundverfahren gilt die Regelung des § 115 FamFG für die Scheidung selbst sowie für diejenigen Folgesachen, die Familienstreitsachen sind. Die Regelung gilt in allen Instanzen. In der Beschwerdeinstanz gewinnt sie besondere Bedeutung dadurch, dass § 117 FamFG nicht auf die Regelungen der §§ 530, 531 ZPO verweist und in der Beschwerdeinstanz gem. § 65 Abs. 3 FamFG grundsätzlich neue Tatsachen und neue Beweismittel [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen