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1. Vorbemerkungen Der Barunterhalt ist eine Geldschuld, denn er wird als Geldrente geschuldet (§§ 1361 Abs. 4 Satz 1, 1585 Abs. 1 Satz 1, 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB). Geldschulden sind während des Verzugs (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) und/oder ab Rechtshängigkeit (§ 291 Satz 1 BGB) zu verzinsen. Für alle Geldschulden gilt ein Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (§ 288 Abs. 1 BGB). Dieser gilt auch für Unterhaltsansprüche. Die Regelung des § 288 Abs. 2 BGB, die in Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie 2000/35/EG einen Verzugszinssatz von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorsieht, gilt nur für Entgeltforderungen und ist daher auf familienrechtliche Forderungen nicht anzuwenden (Büttner, FamRZ 2002, 361, 366). 2. Voraussetzungen Der Schuldner muss sich mit der Zahlung des Unterhalts in Verzug befinden (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder der Zahlungsanspruch muss rechtshängig sein (§ 291 Satz 1 BGB). Verzug besteht dann [...]
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