- Verbrauchergeldparität
- Verbraucherinsolvenz – Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens
- Verbrechen (§ 1579 Nr. 3 BGB)
- Verbundbeschluss
- Vereinfachtes Verfahren (§§ 249 ff. FamFG)
- Verfahrensanträge (§§ 275, 276 ZPO)
- Verfahrensfähigkeit/Proszessfähigkeit
- Verfahrenskostenhilfe
- Verfahrenskostenvorschuss/Prozesskostenvorschuss
- Verfahrenswerte/Streitwerte
- Verfahrenszinsen/Prozesszinsen
- Verfehlungen des Kindes (§ 1611 BGB)
- Vergleich (Kostenentscheidung)
- Verjährung von Unterhaltsansprüchen
- Verletztengeld nach §§ 45-48, 52, 55a SGB VII
- Vermietung und Verpachtung
- Vermögenserträge
- Vermögensinteresse (§ 1579 Nr. 5 BGB n.F.)
- Vermögensstamm
- Vermögensumschichtung
- Vermögenswirksame Leistungen
- Verpflegungsmehraufwand
- Versorgungskrankengeld jetzt Krankengeld der Sozialen Entschädigung
- Verspätung, Zurückweisung wegen (§ 115 FamFG)
- Vertragsauslegung, ergänzende (§ 157 BGB)
- Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Verwirkung rückständigen Unterhalts
- Verzicht auf Kindesunterhalt (§ 1614 BGB)
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
- Verzicht auf Trennungs-/Familienunterhalt
- Verzug
- Verzugszinsen
- Volljährigenberatung und -unterstützung (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)
- Volljährigenunterhalt
- Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO)
- Vollstreckungsverzicht
- Vorgezogene Altersrente
- Vorruhestand
- Vorwegabzug von Kindesunterhalt
Verletztengeld nach §§ 45-48, 52, 55a SGB VII
Verletztengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach §§ 45–48 SGB VII wird die Leistung erbracht, wenn ein Versicherter infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig ist oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann und vor Eintritt dieses Umstands die Voraussetzungen auf Leistungen aus der Unfallversicherung gegeben sind. Das Verletztengeld ist unterhaltsrechtlich als Einkommen zu werten. Die Leistung hat eine Lohnersatzfunktion und tritt damit an die Stelle der früheren Arbeitseinkünfte. § 1610a BGB ist nicht anwendbar. Bezieht der Unterhaltsberechtigte Verletztengeld, ist es bedarfsdeckend zu berücksichtigen; bezieht der Unterhaltspflichtige Verletztengeld, ist dieses bei der Prüfung seiner Leistungsfähigkeit mit heranzuziehen. Sofern ein verletzungsbedingter Mehrbedarf vom Bezieher des Verletztengeldes konkret dargelegt wird und zudem dargelegt wird, dass dieser Mehrbedarf nicht durch sonstige [...]
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