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Verletztengeld nach §§ 45-48, 52, 55a SGB VII

Verletztengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach §§ 45–48 SGB VII wird die Leistung erbracht, wenn ein Versicherter infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig ist oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann und vor Eintritt dieses Umstands die Voraussetzungen auf Leistungen aus der Unfallversicherung gegeben sind. Das Verletztengeld ist unterhaltsrechtlich als Einkommen zu werten. Die Leistung hat eine Lohnersatzfunktion und tritt damit an die Stelle der früheren Arbeitseinkünfte. § 1610a BGB ist nicht anwendbar. Bezieht der Unterhaltsberechtigte Verletztengeld, ist es bedarfsdeckend zu berücksichtigen; bezieht der Unterhaltspflichtige Verletztengeld, ist dieses bei der Prüfung seiner Leistungsfähigkeit mit heranzuziehen. Sofern ein verletzungsbedingter Mehrbedarf vom Bezieher des Verletztengeldes konkret dargelegt wird und zudem dargelegt wird, dass dieser Mehrbedarf nicht durch sonstige [...]
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