- Verbrauchergeldparität
- Verbraucherinsolvenz – Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens
- Verbrechen (§ 1579 Nr. 3 BGB)
- Verbundbeschluss
- Vereinfachtes Verfahren (§§ 249 ff. FamFG)
- Verfahrensanträge (§§ 275, 276 ZPO)
- Verfahrensfähigkeit/Proszessfähigkeit
- Verfahrenskostenhilfe
- Verfahrenskostenvorschuss/Prozesskostenvorschuss
- Verfahrenswerte/Streitwerte
- Verfahrenszinsen/Prozesszinsen
- Verfehlungen des Kindes (§ 1611 BGB)
- Vergleich (Kostenentscheidung)
- Verjährung von Unterhaltsansprüchen
- Verletztengeld nach §§ 45-48, 52, 55a SGB VII
- Vermietung und Verpachtung
- Vermögenserträge
- Vermögensinteresse (§ 1579 Nr. 5 BGB n.F.)
- Vermögensstamm
- Vermögensumschichtung
- Vermögenswirksame Leistungen
- Verpflegungsmehraufwand
- Versorgungskrankengeld jetzt Krankengeld der Sozialen Entschädigung
- Verspätung, Zurückweisung wegen (§ 115 FamFG)
- Vertragsauslegung, ergänzende (§ 157 BGB)
- Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Verwirkung rückständigen Unterhalts
- Verzicht auf Kindesunterhalt (§ 1614 BGB)
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
- Verzicht auf Trennungs-/Familienunterhalt
- Verzug
- Verzugszinsen
- Volljährigenberatung und -unterstützung (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)
- Volljährigenunterhalt
- Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO)
- Vollstreckungsverzicht
- Vorgezogene Altersrente
- Vorruhestand
- Vorwegabzug von Kindesunterhalt
1. Grundsätzliches Wie beim Ehegattenunterhalt (§ 1579 BGB) enthalten auch die Regelungen zum Verwandtenunterhalt eine Vorschrift, wonach der Unterhalt bei Verfehlungen des Berechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen nach Billigkeit herabgesetzt oder ausgeschlossen werden kann, nämlich § 1611 BGB. Obwohl der Hauptanwendungsbereich der Vorschrift in der Praxis die Geltendmachung von Elternunterhalt betrifft (siehe die Entscheidung des BGH v. 12.02.2014 – XII ZB 607/12, FamRZ 2014, 541, in der dieser auch nochmals die Grundsätze zur Verwirkung bei Umgangsverweigerung durch das Kind darstellt), greift die Vorschrift auch bei Verfehlungen des Kindes gegen den auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteil ein. Dies gilt auch bei einem sogenannten privilegierten Volljährigen, also einem zwischen 18 und 21 Jahre alten Kind, das sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet und bei einem Elternteil lebt. Ausgenommen ist nach § 1611 Abs. 2 BGB nur das minderjährige Kind. [...]
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