- Verbrauchergeldparität
- Verbraucherinsolvenz – Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens
- Verbrechen (§ 1579 Nr. 3 BGB)
- Verbundbeschluss
- Vereinfachtes Verfahren (§§ 249 ff. FamFG)
- Verfahrensanträge (§§ 275, 276 ZPO)
- Verfahrensfähigkeit/Proszessfähigkeit
- Verfahrenskostenhilfe
- Verfahrenskostenvorschuss/Prozesskostenvorschuss
- Verfahrenswerte/Streitwerte
- Verfahrenszinsen/Prozesszinsen
- Verfehlungen des Kindes (§ 1611 BGB)
- Vergleich (Kostenentscheidung)
- Verjährung von Unterhaltsansprüchen
- Verletztengeld nach §§ 45-48, 52, 55a SGB VII
- Vermietung und Verpachtung
- Vermögenserträge
- Vermögensinteresse (§ 1579 Nr. 5 BGB n.F.)
- Vermögensstamm
- Vermögensumschichtung
- Vermögenswirksame Leistungen
- Verpflegungsmehraufwand
- Versorgungskrankengeld jetzt Krankengeld der Sozialen Entschädigung
- Verspätung, Zurückweisung wegen (§ 115 FamFG)
- Vertragsauslegung, ergänzende (§ 157 BGB)
- Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Verwirkung rückständigen Unterhalts
- Verzicht auf Kindesunterhalt (§ 1614 BGB)
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
- Verzicht auf Trennungs-/Familienunterhalt
- Verzug
- Verzugszinsen
- Volljährigenberatung und -unterstützung (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)
- Volljährigenunterhalt
- Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO)
- Vollstreckungsverzicht
- Vorgezogene Altersrente
- Vorruhestand
- Vorwegabzug von Kindesunterhalt
Verwirkung rückständigen Unterhalts
Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen tritt nicht nur in den speziell für die einzelnen Ansprüche geregelten Fällen ein, wie § 1579 BGB beim Ehegattenunterhalt und § 1611 BGB beim Verwandtenunterhalt, die einen Verstoß gegen Loyalitätspflichten voraussetzen. Vielmehr unterliegen Unterhaltsansprüche jeder Art einer Verwirkung wegen Zeitablaufs, wobei dies aus § 242 BGB hergeleitet wird. Die Verwirkung wegen Zeitablaufs setzt zunächst ein Zeitmoment voraus. Dieses ist kürzer als die Verjährungsfrist, die ohnehin bei nicht titulierten oder laufenden titulierten Ansprüchen nur noch drei Jahre beträgt (siehe dazu im Einzelnen Stichwort „Verjährung von Unterhaltsansprüchen“). Geklärt hat der BGH zudem die Streitfrage, ob während der Hemmung der Verjährung aus familiären Gründen eine Verwirkung wegen Zeitablaufs möglich ist. In seiner Entscheidung vom 03.01.2018 hat er dies ausdrücklich bejaht und ausgeführt, ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch [...]
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