- Verbrauchergeldparität
- Verbraucherinsolvenz – Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens
- Verbrechen (§ 1579 Nr. 3 BGB)
- Verbundbeschluss
- Vereinfachtes Verfahren (§§ 249 ff. FamFG)
- Verfahrensanträge (§§ 275, 276 ZPO)
- Verfahrensfähigkeit/Proszessfähigkeit
- Verfahrenskostenhilfe
- Verfahrenskostenvorschuss/Prozesskostenvorschuss
- Verfahrenswerte/Streitwerte
- Verfahrenszinsen/Prozesszinsen
- Verfehlungen des Kindes (§ 1611 BGB)
- Vergleich (Kostenentscheidung)
- Verjährung von Unterhaltsansprüchen
- Verletztengeld nach §§ 45-48, 52, 55a SGB VII
- Vermietung und Verpachtung
- Vermögenserträge
- Vermögensinteresse (§ 1579 Nr. 5 BGB n.F.)
- Vermögensstamm
- Vermögensumschichtung
- Vermögenswirksame Leistungen
- Verpflegungsmehraufwand
- Versorgungskrankengeld jetzt Krankengeld der Sozialen Entschädigung
- Verspätung, Zurückweisung wegen (§ 115 FamFG)
- Vertragsauslegung, ergänzende (§ 157 BGB)
- Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Verwirkung rückständigen Unterhalts
- Verzicht auf Kindesunterhalt (§ 1614 BGB)
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
- Verzicht auf Trennungs-/Familienunterhalt
- Verzug
- Verzugszinsen
- Volljährigenberatung und -unterstützung (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)
- Volljährigenunterhalt
- Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO)
- Vollstreckungsverzicht
- Vorgezogene Altersrente
- Vorruhestand
- Vorwegabzug von Kindesunterhalt
Vergleich (Kostenentscheidung)
Die Regelung des § 98 ZPO gilt in Familienstreitsachen auch in Verfahren, die erst nach dem 01.09.2009 eingeleitet wurden, weil § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG auf die Vorschriften der ZPO verweist. Besonderheiten gelten jedoch für Unterhaltsverfahren, da hier die Kostenregelung des § 243 FamFG gilt (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1933). Haben Antragsteller und Antragsgegner zur Beendigung des Streitverfahrens einen Vergleich geschlossen, ohne selbst eine Kostenregelung zu treffen, greift § 98 ZPO ein: Die Kosten des Streitverfahrens gelten als gegeneinander aufgehoben (OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 1573, 1574). Wird ein Vergleich in der Beschwerdeinstanz geschlossen, sind von der Regelung des § 98 ZPO nicht nur die Kosten der Beschwerde, sondern auch die Kosten der ersten Instanz umfasst. Antragsteller und Antragsgegner müssen bereits bei Vergleichsabschluss die Kostenfolge des § 98 ZPO positiv oder negativ ausschließen. Spätere Erklärungen eines Beteiligten zur Kostenregelung ändern an [...]
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