- Verbrauchergeldparität
- Verbraucherinsolvenz – Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens
- Verbrechen (§ 1579 Nr. 3 BGB)
- Verbundbeschluss
- Vereinfachtes Verfahren (§§ 249 ff. FamFG)
- Verfahrensanträge (§§ 275, 276 ZPO)
- Verfahrensfähigkeit/Proszessfähigkeit
- Verfahrenskostenhilfe
- Verfahrenskostenvorschuss/Prozesskostenvorschuss
- Verfahrenswerte/Streitwerte
- Verfahrenszinsen/Prozesszinsen
- Verfehlungen des Kindes (§ 1611 BGB)
- Vergleich (Kostenentscheidung)
- Verjährung von Unterhaltsansprüchen
- Verletztengeld nach §§ 45-48, 52, 55a SGB VII
- Vermietung und Verpachtung
- Vermögenserträge
- Vermögensinteresse (§ 1579 Nr. 5 BGB n.F.)
- Vermögensstamm
- Vermögensumschichtung
- Vermögenswirksame Leistungen
- Verpflegungsmehraufwand
- Versorgungskrankengeld jetzt Krankengeld der Sozialen Entschädigung
- Verspätung, Zurückweisung wegen (§ 115 FamFG)
- Vertragsauslegung, ergänzende (§ 157 BGB)
- Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Verwirkung rückständigen Unterhalts
- Verzicht auf Kindesunterhalt (§ 1614 BGB)
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
- Verzicht auf Trennungs-/Familienunterhalt
- Verzug
- Verzugszinsen
- Volljährigenberatung und -unterstützung (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)
- Volljährigenunterhalt
- Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO)
- Vollstreckungsverzicht
- Vorgezogene Altersrente
- Vorruhestand
- Vorwegabzug von Kindesunterhalt
1. Grundsätze Im Rahmen der Ermittlung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen ist die Einleitung des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen, da sich diese Tatsache auf das in die Unterhaltsberechnung einzustellende Einkommen des Pflichtigen auswirkt. Zwar prägen die Verbindlichkeiten, die zur Zahlungsunfähigkeit führen, die Lebensstellung des Pflichtigen und sind daher – zumindest soweit sie prägend oder notwendig waren – grundsätzlich zu berücksichtigen. Denn dem Unterhaltsschuldner ist es nach der ständigen Rechtsprechung des BGH auch nicht zumutbar, durch seine Unterhaltszahlungen immer tiefer in Schulden zu geraten. Unter diesem Gesichtspunkt hatte es der BGH schon immer abgelehnt, den Ansprüchen der Unterhaltsberechtigten schon bei der Unterhaltsbemessung einen allgemeinen Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners einzuräumen (so grundsätzlich BGH, FamRZ 1996, 160 ff. und nachfolgend ständige Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung aber hat [...]
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