- Verbrauchergeldparität
- Verbraucherinsolvenz – Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens
- Verbrechen (§ 1579 Nr. 3 BGB)
- Verbundbeschluss
- Vereinfachtes Verfahren (§§ 249 ff. FamFG)
- Verfahrensanträge (§§ 275, 276 ZPO)
- Verfahrensfähigkeit/Proszessfähigkeit
- Verfahrenskostenhilfe
- Verfahrenskostenvorschuss/Prozesskostenvorschuss
- Verfahrenswerte/Streitwerte
- Verfahrenszinsen/Prozesszinsen
- Verfehlungen des Kindes (§ 1611 BGB)
- Vergleich (Kostenentscheidung)
- Verjährung von Unterhaltsansprüchen
- Verletztengeld nach §§ 45-48, 52, 55a SGB VII
- Vermietung und Verpachtung
- Vermögenserträge
- Vermögensinteresse (§ 1579 Nr. 5 BGB n.F.)
- Vermögensstamm
- Vermögensumschichtung
- Vermögenswirksame Leistungen
- Verpflegungsmehraufwand
- Versorgungskrankengeld jetzt Krankengeld der Sozialen Entschädigung
- Verspätung, Zurückweisung wegen (§ 115 FamFG)
- Vertragsauslegung, ergänzende (§ 157 BGB)
- Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Verwirkung rückständigen Unterhalts
- Verzicht auf Kindesunterhalt (§ 1614 BGB)
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
- Verzicht auf Trennungs-/Familienunterhalt
- Verzug
- Verzugszinsen
- Volljährigenberatung und -unterstützung (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)
- Volljährigenunterhalt
- Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO)
- Vollstreckungsverzicht
- Vorgezogene Altersrente
- Vorruhestand
- Vorwegabzug von Kindesunterhalt
Volljährigenberatung und -unterstützung (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)
Zu den staatlichen Aufgaben der Unterstützung von Familien und Kindern gehört auch die Unterstützung im Rahmen der Unterhaltsgeltendmachung. Für die Zeit der Minderjährigkeit des Kindes besteht daher die Möglichkeit, eine Beistandschaft des Jugendamts zu beantragen und so Hilfe und Unterstützung bei der Unterhaltsrealisierung zu erhalten (wegen der Einzelheiten siehe das Stichwort „Beistandschaft“). Diese Möglichkeit endet mit Eintritt der Volljährigkeit. Um aber auch junge Volljährige bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche zu unterstützen, haben diese bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nach § 18 Abs. 4 SGB VIII einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt. (Der gleiche Anspruch besteht auch für minderjährige Kinder, sofern keine Beistandschaft errichtet wurde, und für nicht verheiratete Eltern bei der Geltendmachung ihre Ansprüche nach § 1615l BGB.) Die Beratung und Unterstützung erfolgt kostenlos. Innerhalb des Jugendamts [...]
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