- Verbrauchergeldparität
- Verbraucherinsolvenz – Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens
- Verbrechen (§ 1579 Nr. 3 BGB)
- Verbundbeschluss
- Vereinfachtes Verfahren (§§ 249 ff. FamFG)
- Verfahrensanträge (§§ 275, 276 ZPO)
- Verfahrensfähigkeit/Proszessfähigkeit
- Verfahrenskostenhilfe
- Verfahrenskostenvorschuss/Prozesskostenvorschuss
- Verfahrenswerte/Streitwerte
- Verfahrenszinsen/Prozesszinsen
- Verfehlungen des Kindes (§ 1611 BGB)
- Vergleich (Kostenentscheidung)
- Verjährung von Unterhaltsansprüchen
- Verletztengeld nach §§ 45-48, 52, 55a SGB VII
- Vermietung und Verpachtung
- Vermögenserträge
- Vermögensinteresse (§ 1579 Nr. 5 BGB n.F.)
- Vermögensstamm
- Vermögensumschichtung
- Vermögenswirksame Leistungen
- Verpflegungsmehraufwand
- Versorgungskrankengeld jetzt Krankengeld der Sozialen Entschädigung
- Verspätung, Zurückweisung wegen (§ 115 FamFG)
- Vertragsauslegung, ergänzende (§ 157 BGB)
- Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Verwirkung rückständigen Unterhalts
- Verzicht auf Kindesunterhalt (§ 1614 BGB)
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
- Verzicht auf Trennungs-/Familienunterhalt
- Verzug
- Verzugszinsen
- Volljährigenberatung und -unterstützung (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)
- Volljährigenunterhalt
- Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO)
- Vollstreckungsverzicht
- Vorgezogene Altersrente
- Vorruhestand
- Vorwegabzug von Kindesunterhalt
- Veränderungen mit dem Eintritt der Volljährigkeit
- Bedarf und Bedürftigkeit des volljährigen Kindes
- Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten
- Haftung der Eltern
- Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten
- Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1611 BGB
- Verfahrensrechtliche Besonderheiten
Volljährigenunterhalt
Der Unterhaltsanspruch eines Kindes erlischt nicht automatisch mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Vielmehr schulden die Eltern ihrem Kind grundsätzlich Unterhalt bis zu seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit, so dass der Kindesunterhalt auch für die Zeit der Ausbildung (siehe § 1610 BGB) und damit auch über die Volljährigkeit hinaus zu zahlen ist. Auch gibt es keine Altersbegrenzung beim Volljährigenunterhalt, so dass dieser u.U. auch nach einer wirtschaftlichen Selbständigkeit des Kindes bei unverschuldeter Bedürftigkeit wieder aufleben kann. Allerdings erfährt der Unterhaltsanspruch des Kindes nach Eintritt der Volljährigkeit wesentliche Veränderungen: Die verschärfte Haftung der Eltern nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB endet. Die Eltern können sich nun auf den angemessenen – großen – Selbstbehalt gegenüber ihren Kindern berufen. Ausnahme Privilegierte Volljährige (siehe gleichlautendes Stichwort). Aus dem Umkehrschluss von § 1602 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass [...]
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