Das Versorgungskrankengeld war sowohl in §§ 16–16h, 18a–18c des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) als auch in §§ 82 f. des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) geregelt, wobei das SVG bis zu seiner Neuregelung, die für 2025 vorgesehen ist, auf das BVG verweist. Voraussetzung für den Bezug von Versorgungskrankengeld war, dass die Berechtigten aufgrund einer Schädigung entweder als Kriegsopfer oder im Zusammenhang mit ihrem Wehrdienstverhältnis arbeitsunfähig i.S.d. Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Das Versorgungskrankengeld wurde auch für Witwen und hinterbliebene Lebenspartner sowie für Waisen der Berechtigten gezahlt. Die Berechnung erfolgte nach §§ 16a ff. BVG. Mit Ablauf des Jahres 2023 ist das BVG außer Kraft getreten. Mit Inkrafttreten des SGB XIV ist das Soziale Entschädigungsrecht (SER) in diesem Gesetz gebündelt. Das BVG, auf dessen Regelungen auch das SVG noch bis Ende 2024 verweist, ist mit Ablauf des Jahres 2023 außer Kraft [...]