- Sachanträge
- Sachverständigengutachten
- Sachzuwendungen des Arbeitsgebers
- Sättigungsgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Sättigungsgrenze beim Kindesunterhalt
- Selbstbehalt
- Sittenwidrige Ausnutzung eines Unterhaltstitels
- Sitzungsgelder
- Skatgewinne
- Sonderbedarf
- Sonn- und Feiertagszulagen
- Sozialgesetzbuch VIII: Unterhaltsrechtliche Bezüge
- Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) nach dem SGB XII
- Sparzulage
- Spenden
- Spesen
- Spielbankgewinn
- Spiel/Spielschulden
- Splittingvorteil
- Schaden, Unterhalt als
- Scheidungsverbund
- Scheinvaterregress
- Schenkung, Rückforderung einer
- Schichtzulage
- Schlechtwettergeld
- Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB)
- Schmerzensgeld
- Schulden
- Schwarzarbeit
- Schwerarbeit
- Schwerstgeschädigte, Entschädigungszahlung nach dem SGB XIV (früher Schwerstbeschädigtenzulage nach dem BVG)
- Steuerberatungskosten
- Steuererstattung
- Steuerklasse
- Steuernachzahlung
- Steuervorauszahlung
- Steuervorteile
- Stiefkinder
- Stipendium, Anrechnung auf den Unterhalt des studierendes Kindes
- Strafgefangener
- Straftat gegen den Arbeitgeber
- Streikgeld
- Studienkostenpauschale
- Stufenantrag (§ 254 ZPO)
- Sinn und Zweck der Sättigungsgrenze
- Höhe der Sättigungsgrenze
- Unterhaltsberechnung bei Überschreiten der Sättigungsgrenze
- Einzelne Posten zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs
- Abänderung eines entsprechenden Unterhaltstitels
- Sättigungsgrenze: Beweislast
- Weiterführende Literatur: Sättigungsgrenze beim Ehegattenunterhalt
Sättigungsgrenze beim Ehegattenunterhalt
Die Berechnung eines Ehegattenunterhalts nach einer Quote beruht auf der tatsächlichen Vermutung, dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen für den Lebensunterhalt verwandt wurde (BGH v. 15.11.2017 – XII ZB 503/16, FamRZ 2018, 260, Rdnr. 16 m. Anm. Seiler). Die Berechnung des Unterhalts nach einer festen Quote ist daher meistens nur so lange gerechtfertigt, wie die erzielten Einkünfte sich im unteren oder mittleren Einkommensbereich halten. Bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ist davon auszugehen, dass ein Teil des Einkommens der Vermögensbildung diente, so dass in diesen Fällen nicht vermutet werden kann, dass das gesamte Einkommen für den Lebensunterhalt verwandt wurde. Wurde die Quotenberechnung daher in erster Linie als eine für untere und mittlere Einkommensverhältnisse vorbehaltene Bemessungshilfe angesehen und bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgeschlossen (BGH v. 11.08.2010 – XII ZR 102/09, FamRZ 2010, 1637, Rdnr. 27 f.; OLG [...]
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