- Sachanträge
- Sachverständigengutachten
- Sachzuwendungen des Arbeitsgebers
- Sättigungsgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Sättigungsgrenze beim Kindesunterhalt
- Selbstbehalt
- Sittenwidrige Ausnutzung eines Unterhaltstitels
- Sitzungsgelder
- Skatgewinne
- Sonderbedarf
- Sonn- und Feiertagszulagen
- Sozialgesetzbuch VIII: Unterhaltsrechtliche Bezüge
- Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) nach dem SGB XII
- Sparzulage
- Spenden
- Spesen
- Spielbankgewinn
- Spiel/Spielschulden
- Splittingvorteil
- Schaden, Unterhalt als
- Scheidungsverbund
- Scheinvaterregress
- Schenkung, Rückforderung einer
- Schichtzulage
- Schlechtwettergeld
- Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB)
- Schmerzensgeld
- Schulden
- Schwarzarbeit
- Schwerarbeit
- Schwerstgeschädigte, Entschädigungszahlung nach dem SGB XIV (früher Schwerstbeschädigtenzulage nach dem BVG)
- Steuerberatungskosten
- Steuererstattung
- Steuerklasse
- Steuernachzahlung
- Steuervorauszahlung
- Steuervorteile
- Stiefkinder
- Stipendium, Anrechnung auf den Unterhalt des studierendes Kindes
- Strafgefangener
- Straftat gegen den Arbeitgeber
- Streikgeld
- Studienkostenpauschale
- Stufenantrag (§ 254 ZPO)
Einkünfte aus Schwarzarbeit begründen bzw. erhöhen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, solange sie bezogen worden sind, also für den rückständigen Unterhalt (Wendl/Dose, § 1 Rdnr. 66; FA-FamR/Gerhardt, Kap. 6 Rdnr. 73; vgl. auch AG Viechtach, Urt. v. 21.03.1990 – F 258/89, FamRZ 1990, 1139). Bliebe das durch Schwarzarbeit erzielte Geld für die Vergangenheit unbeachtlich, müssten die Unterhaltsbedürftigen von Sozialhilfe leben, also aus Steuermitteln unterhalten werden, während der Schwarzarbeiter auf Kosten der Gemeinschaft entlastet würde. Beruft sich der schwarzarbeitende Unterhaltsschuldner auf das gesetzliche Verbot der Tätigkeit, so handelt es sich um eine unzulässige Rechtsausübung (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.1982 – VII ZR 183/80, NJW 1983, 109, Rdnr. 36 ff.; Deisenhofer, FamRZ 2000, 1368, 1369). Zu berücksichtigen ist aber, dass Schwarzarbeit verboten und damit unzumutbar ist und somit jederzeit folgenlos beendet werden darf. Es dürfen daher [...]
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