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Der Einwand des Unterhaltsschuldners, er habe sein Vermögen verspielt, ist unbeachtlich. Dieser Einwand stellt ihn nicht von der Unterhaltsverpflichtung frei (OLG Hamm, FamRZ 1999, 516 [LS]). Nimmt der Unterhaltsschuldner einen Kredit auf, um damit Spielschulden zu begleichen, so kann er die hierfür erforderlichen Abzahlungsraten seinem Unterhaltsgläubiger regelmäßig nicht entgegenhalten. Glücksspiele stellen ein risikobehaftetes, unterhaltsrechtlich leichtfertiges Verhalten dar. Erst wenn es sich um eine vom Unterhaltsschuldner nicht mehr zu steuernde Sucht handelt, kann dies anders zu beurteilen sein (OLG Hamm, FamRZ 1992, 1178, 1179). Demgegenüber sind bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die ihm zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlass sie gezahlt werden (siehe auch das Stichwort „Einkommen“). Es bestehen daher keine Bedenken, offensichtlich regelmäßige [...]
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