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Die Berechnung eines Ehegattenunterhalts nach einer Quote beruht auf der tatsächlichen Vermutung, dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen für den Lebensunterhalt verwandt wurde (BGH v. 15.11.2017 – XII ZB 503/16, FamRZ 2018, 260, Rdnr. 16 m. Anm. Seiler). Die Berechnung des Unterhalts nach einer festen Quote ist daher meistens nur so lange gerechtfertigt, wie die erzielten Einkünfte sich im unteren oder mittleren Einkommensbereich halten. Bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ist davon auszugehen, dass ein Teil des Einkommens der Vermögensbildung diente, so dass in diesen Fällen nicht vermutet werden kann, dass das gesamte Einkommen für den Lebensunterhalt verwandt wurde. Wurde die Quotenberechnung daher in erster Linie als eine für untere und mittlere Einkommensverhältnisse vorbehaltene Bemessungshilfe angesehen und bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgeschlossen (BGH v. 11.08.2010 – XII ZR 102/09, FamRZ 2010, 1637, Rdnr. 27 f.; OLG [...]
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