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Bei Schichtzulagen handelt es sich um Erschwerniszulagen (siehe gleichlautendes Stichwort). Schichtzulagen werden regelmäßig in voller Höhe dem Einkommen zugerechnet, wenn sie berufstypisch sind und entweder in geringem Umfang anfallen oder zumindest das im Beruf des Pflichtigen übliche Maß nicht übersteigen (BGH, Beschl. v. 13.03.2013 – XII ZB 650/11, FamRZ 2013, 935 ff., Rdnr. 23 f.; OLG Stuttgart, NJW 1978, 1332 [LS]). Bei darüber hinausgehenden Schichtzulagen kann es im Einzelfall jedoch gerechtfertigt sein, aus Billigkeitsgründen – Rechtsgedanke aus § 1577 Abs. 2 BGB – entsprechend einer unzumutbaren Tätigkeit (siehe Stichwort „Unzumutbare Tätigkeit“) diese Erschwerniszulage ganz oder teilweise unberücksichtigt zu lassen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rdnr. 725). So hat das OLG München (NJW 1982, 835) Schicht- und Feiertagszuschläge nur zu 2/3 dem unterhaltsrelevanten Einkommen zugerechnet und 1/3 der Zuschläge dem Unterhaltsverpflichteten als [...]
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