- Sachanträge
- Sachverständigengutachten
- Sachzuwendungen des Arbeitsgebers
- Sättigungsgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Sättigungsgrenze beim Kindesunterhalt
- Selbstbehalt
- Sittenwidrige Ausnutzung eines Unterhaltstitels
- Sitzungsgelder
- Skatgewinne
- Sonderbedarf
- Sonn- und Feiertagszulagen
- Sozialgesetzbuch VIII: Unterhaltsrechtliche Bezüge
- Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) nach dem SGB XII
- Sparzulage
- Spenden
- Spesen
- Spielbankgewinn
- Spiel/Spielschulden
- Splittingvorteil
- Schaden, Unterhalt als
- Scheidungsverbund
- Scheinvaterregress
- Schenkung, Rückforderung einer
- Schichtzulage
- Schlechtwettergeld
- Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB)
- Schmerzensgeld
- Schulden
- Schwarzarbeit
- Schwerarbeit
- Schwerstgeschädigte, Entschädigungszahlung nach dem SGB XIV (früher Schwerstbeschädigtenzulage nach dem BVG)
- Steuerberatungskosten
- Steuererstattung
- Steuerklasse
- Steuernachzahlung
- Steuervorauszahlung
- Steuervorteile
- Stiefkinder
- Stipendium, Anrechnung auf den Unterhalt des studierendes Kindes
- Strafgefangener
- Straftat gegen den Arbeitgeber
- Streikgeld
- Studienkostenpauschale
- Stufenantrag (§ 254 ZPO)
Stipendium, Anrechnung auf den Unterhalt des studierendes Kindes
Studierende können sowohl für ein Studium im Inland als auch für ein Studium im Ausland ein Stipendium erhalten. Am bekanntesten sind dabei die Stipendien durch die Begabtenförderungswerke, wie die Studienstiftung des deutschen Volks. Zahlreiche Unternehmen bieten eigene Förderungen an. Auslandsstudien werden durch zahlreiche Programme gefördert. Zu den bekanntesten zählt sicherlich das Erasmus-Programm der EU. Die Förderungen sind unterschiedlich hoch und können durchaus auch 1.800 € im Monat betragen. Wegen der Einzelheiten für die Inlands- und Auslandsstipendien siehe z.B. www.mystipendium.de. Nach § 1610 BGB schulden die Eltern ihrem Kind die Finanzierung einer Ausbildung, also auch eines Studiums, so dass die während des Studiums anfallenden Kosten für die Lebenshaltung, aber auch für studiumsbedingte Anschaffungen, Exkursionen u.Ä. grundsätzlich von den Unterhaltspflichtigen zu decken sind. Nach § 1602 Abs. 1 BGB ist aber nur derjenige als bedürftig [...]
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