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Steuernachzahlungen sind unterhaltsrechtlich nicht schon dann zu berücksichtigen, wenn sie entstanden sind, sondern erst dann, wenn sie auch tatsächlich erbracht worden sind (Zufluss-/Abflussprinzip; BGH, Urt. v. 16.06.1982 – IVb ZR 727/80, FamRZ 1983, 152, Rdnr. 6 ff.; OLG Koblenz, Urt. v. 19.09.2001 – 9 UF 62/01, FamRZ 2002, 965, 968). Sie sind als Belastung auf zwölf Monate umzulegen. Die Aufteilung einer nach der Trennung fällig gewordenen Steuerschuld und der sich hieraus ergebenden Erstattungs- bzw. Nachzahlungsansprüche zusammen veranlagter Ehegatten hat im Innenverhältnis grundsätzlich unter entsprechender Heranziehung des § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung der Ehegatten zu erfolgen (BGH, Urt. v. 31.05.2006 – XII ZR 111/03, FamRZ 2006, 1178, Rdnr. 21 ff.; OLG Koblenz, Beschl. v. 12.06.2019 – 13 UF 617/18, FamRZ 2020, 163; siehe auch das Stichwort [...]
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