Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Sonn- und Feiertagszuschläge sind unterhaltsrechtlich wie Erschwerniszulagen (siehe gleichlautendes Stichwort) zu behandeln. Sie sind in voller Höhe als Einkommen zu bewerten, wenn sie berufstypisch sind und entweder in geringem Umfang anfallen oder zumindest das im Beruf des Pflichtigen übliche Maß nicht übersteigen (BGH, Beschl. v. 13.03.2013 – XII ZB 650/11, FamRZ 2013, 935 ff., Rdnr. 23 f.). Darüber hinaus sind derartige Zuschläge im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB auf jeden Fall dem Einkommen zuzurechnen (OLG Stuttgart, NJW 1978, 1332 [LS]). Im Einzelnen siehe das Stichwort „Feiertagszuschläge“ sowie die weiteren Stichwörter „Auslandszulagen“, „Nachtarbeitszuschläge“, „Schichtzulage“ und [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen