- Sachanträge
- Sachverständigengutachten
- Sachzuwendungen des Arbeitsgebers
- Sättigungsgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Sättigungsgrenze beim Kindesunterhalt
- Selbstbehalt
- Sittenwidrige Ausnutzung eines Unterhaltstitels
- Sitzungsgelder
- Skatgewinne
- Sonderbedarf
- Sonn- und Feiertagszulagen
- Sozialgesetzbuch VIII: Unterhaltsrechtliche Bezüge
- Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) nach dem SGB XII
- Sparzulage
- Spenden
- Spesen
- Spielbankgewinn
- Spiel/Spielschulden
- Splittingvorteil
- Schaden, Unterhalt als
- Scheidungsverbund
- Scheinvaterregress
- Schenkung, Rückforderung einer
- Schichtzulage
- Schlechtwettergeld
- Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB)
- Schmerzensgeld
- Schulden
- Schwarzarbeit
- Schwerarbeit
- Schwerstgeschädigte, Entschädigungszahlung nach dem SGB XIV (früher Schwerstbeschädigtenzulage nach dem BVG)
- Steuerberatungskosten
- Steuererstattung
- Steuerklasse
- Steuernachzahlung
- Steuervorauszahlung
- Steuervorteile
- Stiefkinder
- Stipendium, Anrechnung auf den Unterhalt des studierendes Kindes
- Strafgefangener
- Straftat gegen den Arbeitgeber
- Streikgeld
- Studienkostenpauschale
- Stufenantrag (§ 254 ZPO)
Wird Schlechtwettergeld gezahlt, hat dieses Lohnersatzfunktion. Es handelt sich deshalb um unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen (Niepmann/Schwamb, Rdnr. 884; OLG Zweibrücken, Urt. v. 03.11.1998 – 5 UF 64/98, FamRZ 2000, 112, 113; siehe auch das Stichwort „Einkommensermittlung bei abhängig Tätigen“). Zur steuerrechtlichen Behandlung siehe § 3 EStG. Nach der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung des § 3 Nr. 2 EStG war das Schlechtwettergeld ausdrücklich von einer Steuerpflicht befreit. Da das Schlechtwetter- oder Wintergeld durch das Saison-Kurzarbeitergeld ersetzt wurde (vgl. § 101 SGB III), ist das Schlechtwettergeld nach wie vor steuerfrei. Auch handelt es sich um eine Leistung nach dem SGB III, die nach § 3 Nr. 2 Buchst. a) EStG i.d.F. vom 25.03.2019 steuerfrei ist. Wie das Kurzarbeitergeld und das Winterausfallgeld ist auch das Schlechtwettergeld vom Arbeitgeber in das von ihm für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr nach § 41 EStG zu führende Lohnkonto [...]
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