- Sachanträge
- Sachverständigengutachten
- Sachzuwendungen des Arbeitsgebers
- Sättigungsgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Sättigungsgrenze beim Kindesunterhalt
- Selbstbehalt
- Sittenwidrige Ausnutzung eines Unterhaltstitels
- Sitzungsgelder
- Skatgewinne
- Sonderbedarf
- Sonn- und Feiertagszulagen
- Sozialgesetzbuch VIII: Unterhaltsrechtliche Bezüge
- Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) nach dem SGB XII
- Sparzulage
- Spenden
- Spesen
- Spielbankgewinn
- Spiel/Spielschulden
- Splittingvorteil
- Schaden, Unterhalt als
- Scheidungsverbund
- Scheinvaterregress
- Schenkung, Rückforderung einer
- Schichtzulage
- Schlechtwettergeld
- Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB)
- Schmerzensgeld
- Schulden
- Schwarzarbeit
- Schwerarbeit
- Schwerstgeschädigte, Entschädigungszahlung nach dem SGB XIV (früher Schwerstbeschädigtenzulage nach dem BVG)
- Steuerberatungskosten
- Steuererstattung
- Steuerklasse
- Steuernachzahlung
- Steuervorauszahlung
- Steuervorteile
- Stiefkinder
- Stipendium, Anrechnung auf den Unterhalt des studierendes Kindes
- Strafgefangener
- Straftat gegen den Arbeitgeber
- Streikgeld
- Studienkostenpauschale
- Stufenantrag (§ 254 ZPO)
Steuervorteile
Eine Obliegenheit zur Rücksichtnahme auf wirtschaftliche Belange des anderen ergibt sich für den Verwandtenunterhalt aus § 1618a BGB. Eine entsprechende Vorschrift findet sich zwar nicht im Ehegattenunterhalt. Während des Bestands der Ehe folgt diese Obliegenheit jedoch aus § 1353 Abs. 1 BGB und nach der Scheidung beruht die Obliegenheit auf § 242 BGB. So folgt aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 BGB) und dem Wesen der Ehe die rechtliche Pflicht beider Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (BGH, Urt. v. 03.11.2004 – XII ZR 128/02, FamRZ 2005, 182, Rdnr. 8). In zumutbarer Weise erzielbare Steuervorteile sind deshalb ohne zeitliche Verzögerung wahrzunehmen. Das verteilungsfähige Einkommen darf nicht unnötig geschmälert werden (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 19.09.2001 – 9 UF 62/01, FamRZ 2002, 965, 966; OLG Naumburg, Urt. v. 11.12.2001 [...]
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