- Sachanträge
- Sachverständigengutachten
- Sachzuwendungen des Arbeitsgebers
- Sättigungsgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Sättigungsgrenze beim Kindesunterhalt
- Selbstbehalt
- Sittenwidrige Ausnutzung eines Unterhaltstitels
- Sitzungsgelder
- Skatgewinne
- Sonderbedarf
- Sonn- und Feiertagszulagen
- Sozialgesetzbuch VIII: Unterhaltsrechtliche Bezüge
- Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) nach dem SGB XII
- Sparzulage
- Spenden
- Spesen
- Spielbankgewinn
- Spiel/Spielschulden
- Splittingvorteil
- Schaden, Unterhalt als
- Scheidungsverbund
- Scheinvaterregress
- Schenkung, Rückforderung einer
- Schichtzulage
- Schlechtwettergeld
- Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB)
- Schmerzensgeld
- Schulden
- Schwarzarbeit
- Schwerarbeit
- Schwerstgeschädigte, Entschädigungszahlung nach dem SGB XIV (früher Schwerstbeschädigtenzulage nach dem BVG)
- Steuerberatungskosten
- Steuererstattung
- Steuerklasse
- Steuernachzahlung
- Steuervorauszahlung
- Steuervorteile
- Stiefkinder
- Stipendium, Anrechnung auf den Unterhalt des studierendes Kindes
- Strafgefangener
- Straftat gegen den Arbeitgeber
- Streikgeld
- Studienkostenpauschale
- Stufenantrag (§ 254 ZPO)
Schwerstgeschädigte, Entschädigungszahlung nach dem SGB XIV (früher Schwerstbeschädigtenzulage nach dem BVG)
Personen, die zum Bezug einer Beschädigtengrundrente nach dem BVG berechtigt waren, erhielten zusätzlich zu der Grundrente des § 31 BVG (siehe dazu im Einzelnen Stichwort „Grundrente im Rahmen des SGB XIV (früher der Beschädigtenrente nach dem BVG)“) eine Schwerstbeschädigtenzulage. Nach § 31 Abs. 4 BVG wurde die Zulage an Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 gezahlt, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind. Diese Zulage war nicht Bestandteil der Grundrente, sondern eine zusätzliche Leistung, und dient allgemein dem Ausgleich der besonderen Belastung, die ein Versorgungsempfänger aufgrund der Beeinträchtigung seiner Gesundheit erlitt (so schon BGH, FamRZ 1981, 338, 339). Die Zulage wurde in sechs Stufen gezahlt. Der Personenkreis, der durch die Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie die Einordnung in die Stufen I–VI wurden durch Rechtsverordnung näher bestimmt (Verordnung [...]
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