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(>Wertfestsetzung / >Abänderung von Amts wegen / >Rechtsbehelfe) (>Früher) (>§ 55 ff FamGKG im Kontext) 1. Gegen eine vorläufige Festsetzung: a. Gesetzeslage: "Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden" (§ 55 I 2 FamGKG). b. Grundsätze: Die Vorschrift ist identisch mit § 63 I 2 GKG. Eine Streitwertbeschwerde ist hier nicht zulässig, OLG Köln DRsp 1996/30066 = FamRZ 1997,691, OLG Brandenburg DRsp 2000/4062, OLG Brandenburg FamRZ 2008,1207. Auch dem Anwalt steht (trotz § 32 II RVG >Text) kein Rechtsmittel zu, OLG Hamm DRsp 2005/17424 = FamRZ 2005,1767, OLG Karlsruhe DRsp 2008/14160 = FamRZ 2007,1669, OLG Koblenz DRsp 2008/15640, OLG Celle DRsp 2010/19373 = FamRZ 2011,134, OLG Saarbrücken DRsp 2012/5790 = FamRZ 2012,472 /1. [...]
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