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Kostenverzeichnis zum FamGKG:    

(Kost09/59)
Autor: Brückel

= Anlage 1 zum FamGKG (zu § 3 II FamGKG)  -  Neuere Änderungen: >s.u..

Außerdem:  >Gebührentabelle /  >Text des FamGKG /  >Vergütungsverzeichnis zum RVG

 

Direkteinstieg (Amtliche Gliederung):

Teil 1: Gebühren:

Hauptabschnitt 1: Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen

- Abschnitt 1: Erster Rechtszug (1110 ff)

- Abschnitt 2: Beschwerde gegen die Endentscheidung .. (1120 ff)

- Abschnitt 3: Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung .. (1130 ff)

- Abschnitt 4: Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung (1140)

Hauptabschnitt 2: Hauptsacheverfahren in selbständigen Familienstreitsachen

Abschnitt 1: Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

- Unterabschnitt 1: Erster Rechtszug (1210)

- Unterabschnitt 2: Beschwerde gegen die Endentscheidung .. (1211 f)

- Unterabschnitt 3: Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung .. (1213 ff)

- Unterabschnitt 4: Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung

Abschnitt 2: Verfahren im Übrigen

- Unterabschnitt 1: Erster Rechtszug (1220 f)

- Unterabschnitt 2: Beschwerde gegen die Endentscheidung .. (1222 ff)

- Unterabschnitt 3: Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung .. (1225 ff)

- Unterabschnitt 4: Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung

Hauptabschnitt 3: Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen der freiwilligen

Gerichtsbarkeit

Abschnitt 1: Kindschaftssachen

- Unterabschnitt 1: Verfahren vor dem Familiengericht (1310 ff)

- Unterabschnitt 2: Beschwerde gegen die Endentscheidung .. (1314 f)

- Unterabschnitt 3: Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung .. (1316 ff)

- Unterabschnitt 4: Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung

Abschnitt 2: Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

- Unterabschnitt 1: Erster Rechtszug (1320 f)

- Unterabschnitt 2: Beschwerde gegen die Endentscheidung .. (1322 ff)

- Unterabschnitt 3: Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung .. (1325 ff)

- Unterabschnitt 4: Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung

Hauptabschnitt 4: Einstweiliger Rechtsschutz

Abschnitt 1: Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen

- Unterabschnitt 1: Erster Rechtszug (1410)

- Unterabschnitt 2: Beschwerde gegen die Endentscheidung .. (1411 f)

Abschnitt 2: Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen, Arrest und Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

- Unterabschnitt 1: Erster Rechtszug (1420 f)

- Unterabschnitt 2: Beschwerde gegen die Endentscheidung .. (1422 ff)

Hauptabschnitt 5: Besondere Gebühren: >Dazu (1500 ff)

Hauptabschnitt 6: Vollstreckung: >Dazu (1600 ff)

Hauptabschnitt 7: Verfahren mit Auslandsbezug

- Abschnitt 1: Erster Rechtszug (1710 ff)

- Abschnitt 2: Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung .. (1720 ff)

Hauptabschnitt 8: Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: -->Dazu.

Hauptabschnitt 9: Rechtsmittel im Übrigen

- Abschnitt 1: Sonstige Beschwerden (1910 ff)

- Abschnitt 2: Sonstige Rechtsbeschwerden (1920 ff)

- Abschnitt 3: Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen (1930)

Teil 2:  Auslagen: >Dazu (2000 ff)

Teil 1:  Gebühren      

Hauptabschnitt 1:  Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen

Abschnitt 1:  Erster Rechtszug

1110  [-->Dazu]  Verfahren im Allgemeinen           2,0.

1111 [-->Dazu]  Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch

1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) in den Fällen des § 128 Abs.2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

c) im Fall des § 331 Abs.3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs.5 Nr.4 FamFG), mit Ausnahme der Endentscheidung in einer Scheidungssache,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,

es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 genannten Entscheidungen vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1110 ermäßigt sich auf         0,5.

(1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen.

(2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.

(3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

 

Abschnitt 2:  Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands    

Vorbemerkung 1.1.2  [-->Dazu]:

Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Beschwerde auf eine Folgesache beschränkt.

1120  [-->Dazu]  Verfahren im Allgemeinen           3,0

1121  [-->Dazu]  Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf          0,5

Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.

 

1122  [-->Dazu]  Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache, wenn nicht Nummer 1121 erfüllt ist, durch

1. Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

b) falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,

es sei denn, dass bereits eine andere als eine der in Nummer 2 genannten Endentscheidungen vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf  1,0

(1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen.

(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

Abschnitt 3:  Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands   ö

Vorbemerkung 1.1.3  [-->Dazu]:

Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Rechtsbeschwerde auf eine Folgesache beschränkt.       

1130  [-->Dazu]  Verfahren im Allgemeinen           4,0

1131  [-->Dazu]  Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf          1,0

Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.

            

1132  [-->Dazu]  Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1131 erfüllt ist:

Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf          2,0

Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen.        

Abschnitt 4:  Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands      

1140  [-->Dazu]  Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:

Soweit der Antrag abgelehnt wird  1,0

Hauptabschnitt 2:  Hauptsacheverfahren in selbständigen Familienstreitsachen

Abschnitt 1:  Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (dazu)      

Unterabschnitt 1:  Erster Rechtszug

1210  [-->Dazu]  Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 Abs. 1 FamFG mit Ausnahme einer Festsetzung nach § 253 Abs.1 Satz 2  FamFG          0,5

Unterabschnitt 2:  Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands   ö

1211  [-->Dazu]  Verfahren über die Beschwerde nach § 256 FamFG gegen die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren        1,0

1212  [-->Dazu]  Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:

Die Gebühr 1211 ermäßigt sich auf          0,5

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 

Unterabschnitt 3:  Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands          

1213  [-->Dazu]  Verfahren im Allgemeinen           1,5

1214  [-->Dazu]  Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf          0,5

1215  [-->Dazu]  Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1214 erfüllt ist:

Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf          1,0

Unterabschnitt 4:  Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung    

1216  [-->Dazu]  Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:

Soweit der Antrag abgelehnt wird   0,5

Abschnitt 2:  Verfahren im Übrigen      

Unterabschnitt 1:  Erster Rechtszug

1220  [-->Dazu]  Verfahren im Allgemeinen           3,0

Soweit wegen desselben Verfahrensgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten beim Familiengericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1100 des Kostenverzeichnisses zum GKG nach dem Wert des Verfahrensgegenstands angerechnet, der in das Streitverfahren übergegangen ist.   

1221  [-->Dazu]  Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,

wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG),

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,

es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 genannten Entscheidungen vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf          1,0

(1) Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 ZPO), des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme des Antrags (Nummer 1) gleich.

(2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.

(3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

Unterabschnitt 2: Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands   ö

1222  [-->Dazu]  Verfahren im Allgemeinen           4,0

1223  [-->Dazu]  Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf          1,0

Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.

            

1224  [-->Dazu]  Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1223 erfüllt ist, durch

1. Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

b) falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,

es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 genannten Entscheidungen vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf          2,0

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

            

Unterabschnitt 3: Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands      

1225  [-->Dazu]  Verfahren im Allgemeinen           5,0

1226  [-->Dazu]  Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf          1,0

Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.

 

1227  [-->Dazu]  Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1226 erfüllt ist:

Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf          3,0

Unterabschnitt 4:  Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands      

1228  [-->Dazu]  Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:

Soweit der Antrag abgelehnt wird             1,5

1229  [-->Dazu]  Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:

Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird

                                                             1,0

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrechtsbeschwerde zugelassen wird.

Hauptabschnitt 3:   Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit      

Abschnitt 1:  Kindschaftssachen

Vorbemerkung 1.3.1  [-->Dazu]:

(1) Keine Gebühren werden erhoben für

1. die Pflegschaft für einn bereits gezeugtes Kind (bis 31.21.2020: eine Leibesfrucht),

2. Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG, und

2. [bis 30.9.2017] ein Verfahren, das die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen betrifft, und

3. ein Verfahren, das Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betrifft.

(2) Von dem Minderjährigen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr [ab 1.1.2021] sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet.

Unterabschnitt 1:  Verfahren vor dem Familiengericht

1310  [-->Dazu]   Verfahren im Allgemeinen      0,5

(1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren,

1. die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen,

2. für die die Gebühr 1313 entsteht oder

3. die mit der Anordnung einer Pflegschaft enden.

(2) Für die Umgangspflegschaft werden neben der Gebühr für das Verfahren, in dem diese angeordnet wird, keine besonderen Gebühren erhoben.

1311  [-->Dazu]  Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft, wenn nicht Nummer 1312 anzuwenden ist      

 5,00 € je angefangene 5 000,00 € des zu berücksichtigenden Vermögens – mindestens 50,00 €.

(1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme betroffenen Minderjährigen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 Euro beträgt; der in § 90 Abs.2 Nr.8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Ist Gegenstand der Maßnahme ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen.

(2) Für das bei Anordnung der Maßnahme oder bei der ersten Tätigkeit des Familiengerichts nach Eintritt der Vormundschaft laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben.

(3) Erstreckt sich eine Maßnahme auf mehrere Minderjährige, wird die Gebühr für jeden Minderjährigen besonders erhoben.

(4) Geht eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren.

(5) [ab 1.1.2021] Dauert die Vormundschaft oder Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.

1312  [-->Dazu]  Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft, die nicht unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat

                                    200,00 € – höchstens eine Gebühr 1311.

Dauert die Vormundschaft oder Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €  [ab 1.1.2021].

1313  [-->Dazu]  Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen

                                        0,5 – höchstens eine Gebühr 1311.

(1) Bei einer Pflegschaft für mehrere Minderjährige wird die Gebühr nur einmal aus dem zusammengerechneten Wert erhoben. Minderjährige, von denen nach Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 keine Gebühr zu erheben ist, sind nicht zu berücksichtigen. Höchstgebühr ist die Summe der für alle zu berücksichtigenden Minderjährigen jeweils maßgebenden Gebühr 1311.

(2) Als Höchstgebühr ist die Gebühr 1311 in der Höhe zugrunde zu legen, in der sie bei einer Vormundschaft entstehen würde. Absatz 5 der Anmerkung zu Nummer 1311 ist nicht anzuwenden [ab 1.1.2021].

(3) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für den Minderjährigen eine Vormundschaft oder eine Dauerpflegschaft, die sich auf denselben Gegenstand bezieht, besteht.

Unterabschnitt 2:  Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands    

1314  [-->Dazu]  Verfahren im Allgemeinen           1,0

1315  [-->Dazu]  Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:

Die Gebühr 1314 ermäßigt sich auf          0,5

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.

(3) Die Billigung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.

Unterabschnitt 3:  Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands   ö

1316  [-->Dazu]  Verfahren im Allgemeinen           1,5

1317  [-->Dazu]  Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 1316 ermäßigt sich auf          0,5

1318  [-->Dazu]  Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1317 erfüllt ist:

Die Gebühr 1316 ermäßigt sich auf          1,0

Unterabschnitt 4:  Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands      

1319  [-->Dazu]  Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:

Soweit der Antrag abgelehnt wird              0,5

Abschnitt 2:  Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit      

Vorbemerkung 1.3.2  [-->Dazu]:

(1) Dieser Abschnitt gilt für

1. Abstammungssachen,

2. Adoptionssachen, die einen Volljährigen betreffen,

3. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,

4. Gewaltschutzsachen,

5. Versorgungsausgleichssachen sowie

6. Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und sonstige Familiensachen (§ 111 Nr. 10 FamFG), die nicht Familienstreitsachen sind.

(2) In Adoptionssachen werden für Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind neben den Gebühren für das Verfahren über die Annahme als Kind keine Gebühren erhoben.

(3) Für Verfahren über Bescheinigungen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 EUGewSchVG bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 7. [-->Dazu]

Unterabschnitt 1:  Erster Rechtszug

1320  [-->Dazu]  Verfahren im Allgemeinen           2,0

1321  [-->Dazu]  Beendigung des gesamten Verfahrens      

1. ohne Endentscheidung,

2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder

3. wenn die Endentscheidung keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG):

Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf          0,5

(1) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.

(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

 

Unterabschnitt 2:  Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands  

1322  [-->Dazu]  Verfahren im Allgemeinen           3,0

1323  [-->Dazu]  Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf          0,5

1324  [-->Dazu]  Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 1323 erfüllt ist:

Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf          1,0

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 

Unterabschnitt 3:  Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands   ö

1325  [-->Dazu]  Verfahren im Allgemeinen           4,0

1326  [-->Dazu]  Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf          1,0

1327  [-->Dazu]  Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1326 erfüllt ist:

Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf          2,0

Unterabschnitt 4:  Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands      

1328  [-->Dazu]  Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:

Soweit der Antrag abgelehnt wird              1,0

Hauptabschnitt 4:  Einstweiliger Rechtsschutz      

Vorbemerkung 1.4:  [-->Dazu]

(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung

(EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden

Vorschriften des GKG.

(2) Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren nur einmal erhoben. Dies gilt entsprechend im Arrestverfahren und im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

(2) [Bis 17.1.2017: Im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren nur einmal erhoben. Dies gilt entsprechend im Arrestverfahren.]

Abschnitt 1:  Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen

Unterabschnitt 1:  Erster Rechtszug

1410  [-->Dazu]  Verfahren im Allgemeinen           0,3

Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen, und für Verfahren, die [ab 28.6.2019] eine Kindschaftssache nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG betreffen.

Unterabschnitt 2:  Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands    

1411  [-->Dazu]  Verfahren im Allgemeinen           0,5

1412  [-->Dazu]  Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:

Die Gebühr 1411 ermäßigt sich auf          0,3

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 

Abschnitt 2:  Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen, Arrest und Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung        

[Bis 17.1.2017: Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen und Arrest]

Vorbemerkung 1.4.2:  [-->Dazu]  

Dieser Abschnitt gilt für Familienstreitsachen und die in Vorbemerkung 1.3.2 genannten Verfahren.

Unterabschnitt 1:  Erster Rechtszug

1420  [-->Dazu]  Verfahren im Allgemeinen           1,5

1421  [-->Dazu]  Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:

Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf          0,5

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 

Unterabschnitt 2:  Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands    

1422  [-->Dazu]  Verfahren im Allgemeinen           2,0

1423  [-->Dazu]  Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf          0,5

1424  [-->Dazu]  Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 1423 erfüllt ist:

Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf          1,0

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 

Hauptabschnitt 5:   Besondere Gebühren      

1500  [-->Dazu]  Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:

Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird

                                                            0,25

Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe.

Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 30 Abs.3 FamGKG [Text] entsprechend anzuwenden.

            

1501  [-->Dazu]  Auferlegung einer Gebühr nach § 32 FamGKG wegen Verzögerung des Verfahrens: wie vom Gericht bestimmt (dazu).

1502  [-->Dazu]  Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG:

je Anordnung  22,00 €  [bis 31.12.2020: 20,00 €]

1503  [-->Dazu]  Selbständiges Beweisverfahren   1,0.

Hauptabschnitt 6:   Vollstreckung      

Vorbemerkung 1.6:

Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstreckung nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG, soweit das Familiengericht zuständig ist. Für Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Gebühren nach dem GKG erhoben.

1600  [-->Dazu]  Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO)                               22,00 € [bis 31.12.2020: 20,00 €]

Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.

 

1601  [-->Dazu]  Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten

                                               22,00 €  [bis 31.12.2020: 20,00 €]

1602  [-->Dazu]  Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln:

                          je Anordnung   22,00 € [bis 31.12.2020: 20,00 €]

Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist.

1603  [-->Dazu]  Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG)

                                                35,00 €

Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten.

 

Hauptabschnitt 7:   Verfahren mit Auslandsbezug      

Vorbemerkung 1.7:

In Verfahren nach dem EUGewSchVG, mit Ausnahme der Verfahren über Bescheinigungen nach

Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 EUGewSchVG, bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 2. [-->Dazu]

Abschnitt 1:  Erster Rechtszug

1710     Verfahren über Anträge auf

1. Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht zum persönlichen Umgang nach dem IntFamRVG [Text],

2. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,

3. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist, einschließlich der Anordnungen nach § 33 IntFamRVG zur Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses [Text],

4. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und

5. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 2 bis 4 genannten Verfahren und  

6. Versagung der Vollstreckung nach den §§ 44b und 44c IntFamRVG.

5. [bis 31.7.2022] Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 2 bis 4

    genannten Verfahren

                               264,00 € [bis 31.12.2020: 240,00 €]

1711     Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG [Text], § 48 IntFamRVG [Text] oder § 14 EUGewSchVG [Text] oder § 27 IntGüRVG [dazu] oder auf Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Abs. 1 AUG [Text]

                             17,00 € [bis 31.12.2020: 15,00 €]

1712     Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO [Text] und auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f IntFamRVG [ab 1.7.2022]

                               22,00 € [bis 31.12.2020: 20,00 €]

1713     Verfahren nach

1. § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und

2. § 34 Abs.1 AUG [Text]

                                66,00 € [bis 31.12.2020: 60,00 €]

1714     Verfahren über den Antrag nach § 107 Abs. 5, 6 und 8, § 108 Abs. 2 FamFG [Text]:

Der Antrag wird zurückgewiesen

                              264,00 € [bis 31.12.2020: 240,00 €]

1715     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist:

Die Gebühr 1710 oder 1714 ermäßigt sich auf

                                99,00 € [bis 31.12.2020: 90,00 €]

Abschnitt 2:  Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands        

1720     Verfahren über die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1710, 1713 und 1714 genannten Verfahren

                                396,00 € [bis 31.12.2020: 360,00 €]  

1721     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf          99,00 €  [bis 31.12.2020: 90,00 €]

1722     Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht

Nummer 1721 erfüllt ist:

Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf          198,00 €  [bis 31.12.2020: 180,00 €]

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder der Rechtsbeschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 

1723     Verfahren über die Beschwerde in

1. den in den Nummern 1711 und 1712 genannten Verfahren,

2. Verfahren nach § 245 FamFG [dazu] oder

3. Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 ZPO:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen.           66,00 €  [bis 31.12.2020: 60,00 €]

Hauptabschnitt 8:  Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör      

1800     Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 44, 113 Abs.1 Satz 2 FamFG, § 321a ZPO )  [-->Dazu]

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen 66,00 € [bis 31.12.2020: 60,00 €]

Hauptabschnitt 9:  Rechtsmittel im Übrigen      

Abschnitt 1:  Sonstige Beschwerden

1910     Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO             99,00 € [bis 31.12.2020: 90,00 €]

1911     Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:

Die Gebühr 1910 ermäßigt sich auf          66,00 €  [bis 31.12.2020: 60,00 €]

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 

1912     Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen        66,00 € [bis 31.12.2020: 60,00 €]

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

Abschnitt 2:  Sonstige Rechtsbeschwerden      

1920     Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO           198,00 €  [bis 31.12.2020: 180,00 €]

1921     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf          66,00 € [bis 31.12.2020: 60,00 €]

1922     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1921 erfüllt ist:

Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf           99,00 €  [bis 31.12.2020: 90,00 €]

1923     Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist:

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen: 132,00 € [bis 31.12.2020: 60,00 €]

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.   

1924     Verfahren über die in Nummer 1923 genannten Rechtsbeschwerden:

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird:

Die Gebühr 1923 ermäßigt sich auf          66,00 € [bis 31.12.2020: 60,00 €]

 

Abschnitt 3: Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen      

1930     Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders aufgeführten Fällen:

Wenn der Antrag abgelehnt wird   66,00 € [bis 31.12.2020: 60,00 €]

Teil 2:   Auslagen      

Vorbemerkung 2:

(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat.

(2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt.

(3) In Kindschaftssachen werden von dem Minderjährigen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erhoben. In den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 1 genannten Verfahren werden keine Auslagen erhoben; [ab 28.6.2019:] für Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG gilt dies auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Auslagen 2013. [-->Dazu]

(4) Bei Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Auslagen nach dem GKG erhoben.

2000     Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:  [-->Dazu / -->Dazu]

1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die

a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder

b) angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen

hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anfertigung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden:

für die ersten 50 Seiten je Seite                0,50 €

für jede weitere Seite                               0,15 €

für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite   1,00 €

für jede weitere Seite in Farbe                  0,30 €..

2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3      in voller Höhe

oder pauschal je Seite                                          3,00 €

oder pauschal je Seite in Farbe                             6,00 €.

3. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke:

je Datei       1,50 €

für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang

auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt

höchstens   5,00 €.

(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug, bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kostenschuldner nach § 23 Abs. 1 FamGKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.

(2) [ab 1.8.2013] Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien

Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 [bis 31.12.2020: Nummer 2] nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe [ab 1.1.2021] betragen würde.

(3) (2) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seine bevollmächtigten Vertreter jeweils

1.eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,

2.eine Ausfertigung ohne Begründung und

3.eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.

§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.

(4) [ab 1.1.2018] Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird.

 

2001     Auslagen für Telegramme:           in voller Höhe.

2002     Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung         3,50 €.

Neben Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen.

 

2003  [-->Dazu]        ö

Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen

an Transport- und Verpackungskosten je Sendung   12,00 €

Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung.

2004     

Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen:     in voller Höhe.

Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations-

und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht

für ein einzelnes Verfahren berechnet wird.

2005     Nach dem JVEG zu zahlende Beträge      in voller Höhe.       ö

(1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre.

(2) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG) und für Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG) [bis 31.12.2020: Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG)] werden nicht erhoben.

[Die Berechtigung der Kosten nach dem JVEG ist im Verfahren des Kostenansatzes zu prüfen, KG DRsp 2018/8446 = FamRZ 2018,1857]

2006     Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle

1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen:   in voller Höhe;

2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer: 0,42 € [bis 31.12.2020:  0,30 €].

2007     Auslagen für

1. die Beförderung von Personen: in voller Höhe;

2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung oder Anhörung und für die Rückreise: bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge.

2008     Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls in entsprechender Anwendung des § 901 ZPO:  [-->Dazu]      

in Höhe des Haftkostenbeitrags.

Anm.: Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist.

[Fassung ab 28.12.2010; im Hinblick auf § 64 FamGKG [Text] gilt aber vorerst weiter die Verweisung auf § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG]

2009     Kosten einer Ordnungshaft  [-->Dazu]

Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn sie nach § 50 Abs.1 StVollzG zu erheben wären: in Höhe des Haftkostenbeitrags.

Anm.: Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre.

[Fassung ab 28.12.2010; im Hinblick auf § 64 FamGKG [Text] gilt aber vorerst weiter die Verweisung auf § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG]

2010     Nach dem Auslandskostengesetz zu zahlende Beträge:    in voller Höhe.

[vgl. OLG Brandenburg DRsp 2012/15743]

2011  

An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 2000 bis 2009 bezeichneten Art zustehen:

in voller Höhe, die Auslagen begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 2000 bis 2009.

Die als Ersatz für Auslagen angefallene Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.

2012     Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland: in voller Höhe.

 Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.

            

2013     An den Verfahrensbeistand zu zahlende Beträge:  in voller Höhe.

Die Beträge werden von dem Minderjährigen nur nach Maßgabe des § 1808 Abs.2 Satz 1 und des § 1880 Abs.2 (bis 31.12.2022: § 1836c) BGB erhoben.         

[-->Dazu]

2014     An den Umgangspfleger sowie an Verfahrenspfleger nach § 9 Abs.5 FamFG, § 57 ZPO zu zahlende Beträge:          in voller Höhe.

2015  Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen:

je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde:         15,00 EUR.    [-->Dazu]

Nr.2015 wird ab 19.7.2024 aufgehoben, Nr.2016 wird 2015.

2016 Umsatzsteuer auf die Kosten:     in voller Höhe

Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.

Zuletzt inhaltlich geändert durch Gesetz vom:                

- 15.07.2024: >Nr. 2015 f  

- 10.08.2021: >Nr.1710 /  >1712  

- 04.05.2021: >Vorb.1.3.1 /  >Nr.2013  

- 21.12.2020: >31 Änderungen  

- 16.10.2020: >Nr.2016  

- 19.06.2019: >Vorb.1.3.1 /  >Nr.1410  /  >Vorb.2 III 2  

- 17.12.2018: >Nr.1711  

- 17.07.2017:  >Vorb.1.3.1 I /  >Anm. 1410 /  >Vorb.2 III  

- 05.07.2017:  >Anm. zu Nr.2000  

- 21.11.2016:  >Vorb.1.4  

- 08.07.2014:  >1212  >1315  >1324  >1326  >1412  >1421  >1424  >1711 /

>1715  >1721  >1722  >1911  >1921  

- 23.07.2013:  >1310  >1311  >1315  >1410  >1500  >1502  >1600 ff >1710 ff  >1720 ff /

>1800  >1910 ff  >1920 ff >1930  >2000  >2003 f  >2011 ff

(>Änderungen im FamGKG)